Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht in Köln

Mit unser langjährigen fachanwaltlichen Expertise helfen wir Ihnen bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung und Bescheiden zur Feststellungen der Sozialversicherungspflicht.

Unsere Leistungen bestehen dabei in der Beratung zu sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Fragen, der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche und in der erfolgreichen Abwehr von unberechtigten Beitragszahlungen und Beitragsnachforderungen seitens der Rentenversicherung. Zudem sind wir Ihnen bei der Erstellung von vertraglichen Klauseln zur Sozialversicherungspflicht in Gesellschaftsverträgen behilflich.

Wir sind bundesweit tätig.

Als kompetenter Sachbearbeiter steht Ihnen Rechtsanwalt Dieter Bonn zur Verfügung. Er ist Fachanwalt für Sozialrecht mit 30-jähriger Berufserfahrung und verfügt im Sozialversicherungsrecht über umfangreiche Fachkenntnisse.

Für unsere Mandantschaft konnte Rechtsanwalt Dieter Bonn in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren gegen die Rentenversicherung erfolgreich durchführen und dadurch erhebliche Beitragsforderungen abwenden.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Sozialversicherungsrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Unser Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Angelegenheiten:

  • Betriebsprüfungen durch die gesetzliche Rentenversicherung nach § 28p SGB IV
  • Beitragsbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beitragsnachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • einstweiliger Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 86a Abs.3 Satz 2 SGG und nach § 86b Abs.1 Nr. 2 SGG
  • Stundungs- und Ratenzahlungsanträge gegen Beitragsbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Probleme der Scheinselbständigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Probleme der Schwarzarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Durchführung von Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7a ff. SGB IV
  • Sozialversicherungspflicht von selbständig Tätigen (z.B. Handwerker, Lehrer etc.) in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Sozialversicherungspflicht bei Gesellschaften (GmbH, GmbH & Co KG, KG etc.)

Betriebsprüfung der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 SGB IV

Die Träger der Rentenversicherung prüfen gemäß § 28p Abs.1 SGB IV im Regelfall in 4-jährigem Turnus bei allen Arbeitgebern in Deutschland (d.h. bei durchschnittlich 480.000 Betrieben mit etwa 15 Millionen Beschäftigungsverhältnissen), ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Geprüft werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfallversicherung sowie zur Arbeitsförderung, die Umlagen, der Wertguthaben-Insolvenzschutz und die Künstlersozialabgabe.

Die Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht darin, dass z.B. im Jahr 2016 etwa 532 Millionen Euro an von den Unternehmen nachzuzahlenden Beiträgen festgestellt worden sind.

Eine Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung nach § 28p SGB IV ist regelmäßig mit erheblichen Beitragsnachzahlungen und Säumniszuschläge verbunden. Diese können oftmals zur Insolvenz des betroffenen Arbeitgebers bzw. Unternehmens führen.

Prüfungsumfang bei einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere:

  • ob für alle angemeldeten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden
  • ob die freien Mitarbeiter oder die Subunternehmer tatsächlich selbständig tätig waren, oder ob nicht doch eine abhängige Beschäftigung, also eine Scheinselbständigkeit vorlag.

Die Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung nach § 28p SGB IV erstreckt sich regelmäßig auf eine Zeitraum von den letzten 4 Jahre vor der Betriebsprüfung. Sollte die Betriebsprüfung allerdings zu dem Ergebnis kommen, dass die Einordnung des Arbeitnehmers als freier Mitarbeiter vorsätzlich falsch unternommen wurde, so können die Beiträge nicht nur für 4 Jahre, sondern für 30 Jahre nachgefordert werden, so § 25 Abs. 1 SGB IV.

Sollte die unterbliebene Anmeldung eines „freien Mitarbeiters“ ein illegales Beschäftigungsverhältnis darstellen, findet nach § 14 Abs. 2 SGB IV die „Nettolohnfiktion“ Anwendung.

Das bedeutet, dass die gesamten Zahlungen, die an einen freien Mitarbeiter, der aufgrund der Betriebsprüfung als Arbeitnehmer eingestuft wird, als Nettolohn angesehen werden und davon ausgehend rückgerechnet wird, wie hoch der Bruttolohn gewesen wäre, um danach den Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung zu berechnen.

Welche Rechtsmittel können gegen einen Beitragsbescheid der Rentenversicherung eingelegt werden?

Aufgrund einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung nach § 28p SGB IV oder bei sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen erhalten Sie grundsätzlich zunächst ein Anhörungsschreiben von der Rentenversicherung.

Gegen dieses Anhörungsschreiben können unmittelbar noch keine Rechtsmittel eingelegt werden. Allerdings sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe zu den erhobenen Vorwürfen und Beitragsnachforderungen Stellung nehmen. Damit kann ein weitergehendes streitiges Verfahren oftmals verhindert werden.

Sollte die gesetzliche Rentenversicherung anschließend einen Beitragsbescheid erlassen, haben Sie nach Zugang des Beitragsbescheides einen Monat Zeit zur Erhebung eines Widerspruchs. Es handelt sich um eine Notfrist, bei Fristversäumnis wird der Beitragsbescheid rechtskräftig.

Unbedingt zu beachten ist dabei, dass der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, dh. die gesetzliche Rentenversicherung kann – unter Mithilfe der zuständigen Krankenkassen – aus dem Beitragsbescheid sofort vollstrecken.

Die aufschiebende Wirkung kann sodann in einem gesonderten Verfahren, zunächst bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 86a Abs.3 Satz 2 SGG beantragt werden. Dafür muss in der Vollstreckung des Beitragsbescheides entweder eine unbillige Härte gesehen werden, oder aber es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Nach fruchtlosem Verfahrensablauf bei der gesetzlichen Rentenversicherung kann anschließend ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht nach § 86b Abs.1 Nr. 2 SGG gestellt werden.
Sofern dann dargelegt werden kann, dass die sofortige Vollziehung z.B. zur Insolvenz des Betriebes führen würde, oder aber der Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erscheint, setzt das Sozialgericht die sofortige Vollziehung aus und ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid an.

Sofern die gesetzliche Rentenversicherung dem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid nicht abhilft, muss gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
In dem sozialgerichtlichen Klageverfahren wird überprüft, ob die freien Mitarbeiter die Kriterien für die Selbständigkeit oder aber für die abhängige Beschäftigung erfüllen.

Im Regelfall sind Anhaltspunkte sowohl für die eine als auch die andere Auffassung vorhanden, es kommt dann auf die Frage der Gewichtung an. Es kommt insofern auf Tatsachen an, wie z.B. ob der freie Mitarbeiter ein Telefaxgerät, Visitenkarten oder eigene Arbeitsbekleidung und Arbeitsgerät besessen hat, wie oft er im Betrieb des Auftraggebers war und welche Arbeitsmittel er eingesetzt hat.

Schließlich kann mit der gesetzlichen Rentenversicherung und mit den zuständigen Krankenkassen oftmals eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung bzgl. der Zahlung der Beiträge abgeschlossen werden. Zudem kann in vielen Fällen auch eine Reduzierung oder ein Verzicht auf die Erhebung der fälligen Säumniszuschläge verhandelt werden.

Es dürfte selbstverständlich sein, dass man in diesem Bereich nur einen Rechtsanwalt beauftragen sollte, der – wie Rechtsanwalt Dieter Bonn – als Fachanwalt für Sozialrecht die nötige Kompetenz aufweisen kann. Mit seiner Berufserfahrung von 30 Jahren hat Rechtsanwalt Dieter Bonn der Vergangenheit viele erfolgreiche Verfahren für die Mandantschaft im Sozialversicherungsrecht abschließen können.

Gibt es einen Vertrauensschutz auf die frühere Rechtsprechung und vorausgegangene Betriebsprüfungen?

Gegen die Feststellungen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung kann bislang grundsätzlich nicht der Einwand des Vertrauensschutzes unter Berufung auf eine frühere – günstigere- Rechtsprechung oder vorausgegangene beanstandungsfreie Betriebsprüfung erhoben werden.

Davon abweichend können jedoch nachweislich dokumentierte Ergebnisse und Prüfungsfeststellungen einer vorausgegangenen Betriebsprüfung zu einem Vertrauensschutz führen.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 muss zukünftig auch eine beanstandungsfrei durchgeführte Betriebsprüfung durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt. Demnach muss der entsprechende Verwaltungsakt zwingend Angaben enthalten zu den

  • in dem Betrieb tätigen Ehegatten
  • in dem Betrieb tätigen Lebenspartnern
  • in dem Betrieb tätigen Abkömmlingen des Arbeitgebers
  • in dem Betrieb tätigen geschäftsführenden GmbH-Geschäftsführern

sofern deren sozialversicherungsrechtlicher Status noch nicht durch anderen Verwaltungsakt festgestellt worden ist.

Somit kann ein Vertrauensschutz zukünftig in gewissen Fällen aus dem abschließenden Verwaltungsakt einer vorangegangenen Betriebsprüfung abgeleitet werden.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Zusätzlich zu den Beitragsnachforderungen nach einer Betriebsprüfung werden von der Rentenversicherung erhebliche Säumniszuschläge erhoben.

Der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV entsteht, wenn der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Beiträge gezahlt hat, in Höhe von monatlich 1 % des rückständigen Beitrags.

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf. Voraussetzung ist lediglich die Nichtzahlung des geschuldeten Beitrags bis zum Ablauf des Fälligkeitstages. Es kommt nicht auf ein Verschulden an. Deshalb bedarf es auch keiner Mahnung oder einer Zahlungsaufforderung.

Allerdings ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder des Abs. 2 vorliegen.

Was genau ist das das Statusfeststellungsverfahren?

Wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer Zweifel haben, ob eine Tätigkeit als selbständige oder als abhängige Beschäftigung (Arbeitnehmer) anzusehen ist, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Ein Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens sollte innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Im Regelfall erhält man dann innerhalb von 3 Monaten einen Bescheid der Rentenversicherung, indem festgestellt wird, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt. Wenn die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV (Zustimmung, Krankenversicherung und Altersvorsorge) vorliegen tritt eine Versicherungspflicht sogar erst nach der rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ein. Ansonsten muss der Arbeitgeber die Beiträge nachzahlen.

Wenn das Verfahren rechtzeitig (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung) durchgeführt wird, werden in aller Regel keine Säumniszuschläge (12 % pro Jahr) für die einzelnen Beitragsforderungen berechnet und auch keine Vorschriften mit Sanktionscharakter (Nettolohnfiktion) angewandt.

Falls ein Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens erst nach vorangegangener monate- oder jahrelanger Beschäftigung gestellt wird, kann das mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.

Sollte die gesetzliche Rentenversicherung feststellen, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wird der Auftraggeber zum Arbeitgeber. Es wird ein entsprechender Bescheid erlassen, gegen den unbedingt fristgerecht Widerspruch eingelegt werden sollte. Denn erst mit einem weiteren Bescheid wird anschließend die Beitragshöhe festgesetzt. Sofern man gegen den ersten Bescheid (Statusfeststellung) keinen Widerspruch eingelegt hat, kann man den zweiten Beitragsbescheid nur noch in seiner Berechnung angreifen, nicht aber behaupten, dass das Beschäftigungsverhältnis falsch eingestuft wurde.

In diesen Fällen kann durchaus von einer Nettolohnfiktion nach § 14 SGB IV ausgegangen werden. Damit wird davon ausgegangen, dass der ausbezahlte Betrag der Nettolohn des Arbeitnehmers ist. Dies führt etwa zum fünffachen Betrag dessen, der bei normaler Anmeldung des Arbeitnehmers zu bezahlen gewesen wäre.

Welcher Arbeitnehmer ist „Scheinselbständiger“?

Eine Scheinselbständigkeit liegt bei Mitarbeitern vor, die zwar als Selbständige oder als Subunternehmer geführt werden, bei denen aber nach Auffassung der gesetzlichen Rentenversicherung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Anders als bei der „echten“ Schwarzarbeit, bei der der Arbeitnehmer den Lohn bar und ohne Abzüge ausgezahlt wird, versuchen die Parteien bei den Fällen der Scheinselbständigkeit häufig alles „richtig“ zu machen, beurteilen den Sachverhalt aber rechtlich falsch.

Im Zuge der Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung wird der Scheinselbständige zum Arbeitnehmer und der Auftraggeber wird zum Arbeitgeber und muss zunächst alle Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus dem ursprünglich als Unternehmerlohn vereinbaren Betrag für die letzten Jahre nachzahlen.

Von der Rechtsprechung wurden folgende Abgrenzungsmerkmale zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit entwickelt:

  • Ausrichtung des objektiven Willens der Vertragsparteien
  • Persönliche Abhängigkeit, die sich in der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und/oder Eingliederung in den Betrieb zeigt
  • Fehlende Befugnis des Betroffenen, seine Arbeitsleistung auf andere Personen zu delegieren
  • Fehlende Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer
  • Fehlen eines Unternehmerrisikos
  • Bestehen einer Ausschließlichkeitsklausel (Bindung an nur einen Auftraggeber; fehlende Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein
  • Fehlende eigene Betriebs- und Produktionsmittel bzw. Beschaffung der Betriebs- und Produktionsmittel vor allem mit Darlehen/Kapital des Auftraggebers
  • Verbot, gegenüber Kunden mit eigenem Logo, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung aufzutreten
  • Vorherige Ausübung der gleichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber
  • Eine deutlich über einer entsprechenden Arbeitnehmerentlohnung liegende Honorierung durch eine private Absicherung wie in der gesetzlichen Sozialversicherung
  • Bezeichnung der Entlohnung als festes Gehalt anstelle einer Umsatzbeteiligung
  • Bestehen von tariflichen Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüchen
  • Existenz eines direkten Vorgesetzten, der den Arbeitsablauf regelt
  • Fehlen einer eigenen Betriebsstätte
  • Jederzeitige Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten des Auftraggebers
  • Fehlende Mitgliedschaft zu Organisationen (z.B. IHK, Handwerkskammer)
  • Weitreichende Kontroll- und Mitspracherechte des Auftraggebers z.B. bei Produktions- und Betriebsmittel, Ablehnung von Aufträgen, Preiskalkulation, Werbemaßnahmen, Kundenakquisition
  • Umfangreiche Berichtspflicht
  • Bewertung der Einkünfte durch die Finanzverwaltung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Zudem wird von der gesetzlichen Rentenversicherung häufig auch noch ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber wegen Verstoß gegen § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eingeleitet. Bei höheren Schäden drohen dann Freiheitsstrafen und ein Verbot der Ausübung der Geschäftsführung (z. B. Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit.e GmbHG) .

Sicherheit über den Status eines Selbständigen kann der Auftraggeber grundsätzlich nur durch die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erlangen, vgl. insofern die Ausführungen weiter unten.

Was ist Schwarzarbeit?

Nach dem SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht erfüllt, also Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmeldet.

Schwarzarbeit liegt insbesondere vor bei:

  • Beitragshinterziehung durch Auszahlung des gesamten Arbeitsentgelts ohne dies zur Sozialversicherung anzumelden
  • Beitragshinterziehung durch teilweise Schwarzauszahlung. Hier wird der Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Betrag zur Sozialversicherung angemeldet und der Restbetrag zum vereinbarten Entgelt bar und schwarz ausgezahlt
  • Lohnsplitting; ein einheitliches Arbeitsverhältnis wird auf mehrerer verschiedene Arbeitnehmer aufgeteilt
  • Fingieren von sozialversicherungsfreien Leistungen
  • Scheinselbständigkeit; ein Beschäftigter, der eigentlich Arbeitnehmer ist, wird als selbständiger geführt

Schwarzarbeit kommt in einigen Gewerbebereichen häufiger vor als in anderen. In der Gastronomie und im Baugewerbe kommt es vermehrt vor, dass Arbeitnehmer angemeldet werden und ein geringes „offizielles“ Einkommen haben. Für den angemeldeten Betrag werden auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer vom Arbeitgeber abgeführt. Tatsächlich erhält der Arbeitnehmer deutlich mehr Geld, dieses wird ihm bar, ohne Abzüge übergeben. Strafrechtlich wird Schwarzarbeit nach § 266 a StGB oftmals nach verfolgt.

Sozialversicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach § 2 SGB VII wird die Sozialversicherungspflicht für gewisse selbständig Tätige festgelegt.

Versicherungspflichtig sind demnach folgende selbständig Tätige:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  • Personen, die
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Die Veranlagung zur Sozialversicherung kann bei den Betroffenen zu erheblichen Beitragszahlungen und Beitragsnachforderungen führen. Die Beitragsbescheide sind daher eingehend auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Gegen die Bescheide sollten sodann ggfl. die notwendigen Rechtsmittel wie:

    • Widerspruch
    • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs.3 Satz 2 SGG
    • Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes bei dem zuständigen Sozialgericht nach § 86b Abs.1 Nr. 2 SGG
    • bei ablehnenden Widerspruchsbescheid Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht.

eingelegt werden.

Bei Bestehen der Versicherungspflicht kann ggf. eine Befreiung gemäß § 6 SGB VI in Betracht kommen. Übergangsrechtliche Bestimmungen enthalten bzw. enthielten §§ 229, 229a, 230, 231 und 231a SGB VI

Sprechen Sie uns bei Problemen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Abwehr von unberechtigten Beitragsforderungen an.

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Ein GmbH-Geschäftsführer, der keinen beherrschenden Einfluss (Rechtsmacht) auf die Gesellschaft ausüben kann, unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.

Der GmbH-Geschäftsführer ist regelmäßig weisungsabhängig.

Seine Weisungsunterworfenheit ergibt sich aus § 37 Abs.1 GmbH-Gesetz. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Daraus wird gefolgert, dass im Unterschied zur Aktiengesellschaft die Gesellschafter der GmbH eine in jeglicher Hinsicht übergeordnete Geschäftsführungskompetenz haben und der Geschäftsführer ihnen gegenüber weisungsgebunden ist.

Mithin hat ein sozialversicherungspflichtiger GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld. Dies gilt auch, wenn die Sozialversicherungspflicht zunächst verkannt wird und deshalb keine Beiträge entrichtet worden sind. Es besteht zudem Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Von der grundsätzlich bestehenden Sozialversicherungspflicht kann jedoch ggfl. unter folgenden Voraussetzungen abgesehen werden:

§ 37 Abs.1 GmbH-Gesetzlässt die Einschränkung der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu, soweit nicht der Kernbereich der Gesellschafterrechte hierdurch eingeschränkt wird und sogenannte Grundlagengeschäfte betroffen sind.

Eine unter Beachtung dieser Grenzen in dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Einschränkung der Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung, kann auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung, zu einer selbständigen Beschäftigung führen.

Wir stehen Ihnen zur Überprüfung des bestehenden Gesellschaftsvertrages und zur Anpassung bzw. Neuerstellung der sozialversicherungsrechtlich notwendigen Vertragsteile mit kompetenter Beratung und Expertise anwaltlich zur Verfügung.

Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern

Sozialversicherungsrechtlich kann der geschäftsführende GmbH-Gesellschafter selbständig oder Arbeitnehmer sein.

In der Rechtsprechung war die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters seit Jahrzehnten umstritten.

Im Jahr 2012 hat das Bundessozialgericht – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – allerdings die Frage entschieden, wann der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH als Arbeitnehmer und wann er als Selbständiger einzustufen ist.

Entscheidend ist, wer die Rechtsmacht der Gesellschaft ausübt, dh. wie die Kapitalanteile der Gesellschaft verteilt sind.

Zusammengefasst gilt seitdem folgendes:

  • Kapitalanteile in Höhe von 50% und mehr = Geschäftsführer ist selbständig
  • Kapitalanteile in Höhe von weniger als 50% = Geschäftsführer ist abhängig beschäftigt und unterliegt der Beitrags- und Versicherungspflicht
  • Besitzt der Geschäftsführer keinen Anteil in Höhe von mindestens 50%, ist ihm allerdings eine qualifizierte/umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag eingeräumt, kann er als selbständig angesehen werden
  • Besitzt der Geschäftsführer keinen Anteil in Höhe von mindestens 50%, kann er jedoch als Minderheitsgesellschafter alleine Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder vereiteln, kann er als selbständig angesehen werden
  • Dem Geschäftsführer kann Vertrauensschutz gewährt werden, wenn die angeblich selbständige Tätigkeit z.B. aus einer Bestätigung einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft hervorgeht

Eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung oder der Abschluss eines Treuhandvertrages können dagegen den sozialversicherungsrechtlichen Status eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters weder begründen noch verändern.

Wir stehen Ihnen zur Überprüfung des bestehenden Gesellschaftsvertrages und zur Anpassung bzw. Neuerstellung der sozialversicherungsrechtlich notwendigen Vertragsteile – insbesondere der Regelung zur qualifizierten und umfassenden Sperrminorität – mit kompetenter Beratung und Expertise anwaltlich zur Verfügung.

Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden GmbH-Gesellschaftern

Sozialversicherungsrechtlich kann der mitarbeitende GmbH-Gesellschafter selbständig oder Arbeitnehmer sein.

Um sozialversicherungsrechtlich als selbständig anerkannt zu werden, benötigt der mitarbeitende GmbH-Gesellschafter (unterhalb der Geschäftsführerebene) allerdings grundsätzlich einen Kapitalanteil von mindestens 51%.

Eine abweichende Bewertung kann von der Rentenversicherung u.U. getroffen werden, sofern dem Minderheitsgesellschafter im notariellen Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte/umfassende Sperrminorität eingeräumt worden ist oder er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen alleine Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder vereiteln kann.

Wir stehen Ihnen zur Überprüfung des bestehenden Gesellschaftsvertrages und zur Anpassung bzw. Neuerstellung der sozialversicherungsrechtlich notwendigen Vertragsteile – insbesondere der Regelung zur qualifizierten und umfassenden Sperrminorität – mit kompetenter Beratung und Expertise anwaltlich zur Verfügung.