Fachanwalt Arbeitsunfallrecht Köln

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einen Arbeitsunfall und einem Wegeunfall.

Haben Sie einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall erlitten, so sind die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) geltend zu machen.

Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf die Durchsetzung von Leistungsansprüchen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie vor dem Bundessozialgericht.

Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren überprüfen wir die Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten für die Stellung von Überprüfungs-, Verschlimmerungs- und Verlängerungsanträgen.

Unser Leistungsspektrum erstreckt sich auf folgende Angelegenheiten:

  • Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Heilbehandlung
  • Durchsetzung von Rehabilitations-Ansprüchen
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen in das Berufsleben
  • Persönliches Budget
  • Geltendmachung von sonstigen Leistungen gegen die Berufsunfallversicherung
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenanspruch aufgrund eines Unfalls gegen die private Unfallversicherung
  • Anspruch auf Betriebsrente nach einem Unfall
  • Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Unfallverursacher

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Wer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, ergibt sich aus den umfassenden Regelungen der §§ 2, 3 und 6 SGB VII.

Der Versicherungsschutz erfasst demnach vorrangig:

  • alle abhängig Beschäftigten
  • Schüler und Studierende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Unternehmer und Unternehmerinnen sowie andere Selbstständige
  • Versicherungsschutz und Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen
  • Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind
  • Personen, die aus anderen sozialstaatlichen Gründen Versicherungsschutz genießen
  • Personen in Mini-Jobs

Besteht Versicherungsschutz auch im Ausland?

Erleidet ein abhängig Beschäftigter im Ausland einen Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall, so ist er regelmäßig durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Voraussetzung dafür ist jedoch, das die abhängig Beschäftigten im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend entsandt werden.

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • der beruflich bedingte Auslandsaufenthalt ist für den Beschäftigten von vornherein zeitlich befristet
  • das inländische Beschäftigungsverhältnis ist während der Entsendung nicht unterbrochen. Der Beschäftigte muss weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegen und von ihm bezahlt werden
  • Beschäftigte, die zunächst für Auslandstätigkeiten eingestellt werden, müssen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ihr Beschäftigungsverhältnis beim inländischen Arbeitgeber fortsetzen

Was ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Unfälle und Krankheiten zu vermeiden. Kommt es jedoch trotzdem zu körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) bei folgenden Vorfällen:

  • Arbeitsunfall
  • Wegeunfall
  • Berufskrankheit

Was ist ein Arbeitsunfall?

Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unfälle, die ein abhängig Beschäftigter während seiner Arbeitstätigkeit erleidet. Er ist weiter gefasst. Das liegt daran, dass sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens erheblich erweitert hat.

Heute sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen.

Unter dem Begriff Arbeitsunfall versteht man daher eine von außen kommende, plötzliche körperlich schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Was ist ein Wegeunfall?

Wer auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte einen Unfall erleidet (Wegeunfall) genießt den besonderen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unfallversicherungsschutz tritt kraft Gesetzes ein (Pflichtversicherung). Es bedarf grundsätzlich keines Versicherungsbeitritts. Es kommt allein darauf an, dass an dem einen Endpunkt des Weges eine unfallversicherte Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist insbesondere eine abhängige Beschäftigung. Aber auch Auszubildende, Schüler und Studenten, die sich auf dem Weg zu ihrer Ausbildungsstätte befinden, sind versichert. Personen, die nicht pflichtversichert sind, z.B. Selbständige, haben die Möglichkeit, der Unfallversicherung freiwillig beizutreten und erhalten zu günstigen Konditionen einen vergleichsweise attraktiven Versicherungsschutz.

Die Versicherungsleistungen beim Wegeunfall sind dieselben wie bei „normalen“ Arbeitsunfällen: Sie umfassen zum einen die Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen. Zum anderen erhalten die Versicherten für den unfallbedingten Einkommensausfall Verletztengeld oder sogar Verletztenrente , wenn die unfallbedingte Minderung Erwerbsunfähigkeit mindestens 20% beträgt und länger als 26 Wochen andauert.

Welche Wege sind nun genau versichert?

Mit dieser Frage befasst sich eine Unzahl höchstrichterlicher Urteile. Jedenfalls muss es sich um den unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der unfallversicherten Tätigkeit (Arbeitsstätte) und der Wohnung handeln. Unmittelbarkeit setzt nicht notwendig voraus, dass es sich um den mathematisch kürzesten Weg handelt. Ein etwas längerer, dafür aber verkehrsgünstigerer Weg ist ebenfalls versichert.

Sobald der unmittelbare Weg verlassen wird (Umwege, Abwege), entfällt der Versicherungsschutz grundsätzlich.

Wer auf dem Weg zur Arbeit beispielsweise einen Abstecher macht, um eine private Besorgung zu erledigen, ist, sobald er den unmittelbaren Weg verlässt (schon kleine Abweichungen reichen aus, selbst eine bloße Straßenüberquerung), während dieses Um- bzw. Abweges nicht versichert. Versicherungsschutz tritt erst wieder ein, sobald der unmittelbare Weg wieder aufgenommen wird.

Für bestimmte Umwege ordnet das Gesetz allerdings ausdrücklich Versicherungsschutz an: So etwa für Abweichungen, die gemacht werden, um Kinder während der Arbeitszeit in fremde Obhut zu bringen, oder um Fahrgemeinschaftsmitglieder auf dem Weg zur gemeinsamen Arbeitsstätte ins Auto aufzunehmen.

Anfang bzw. Ende des versicherten Weges ist grundsätzlich die Privatwohnung. In Betracht kommt aber auch ein „dritter Ort“, der in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg des Versicherten steht. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherte an dem dritten Ort mindestens zwei Stunden lang aufhält. Dies kann mitunter zu seltsamen Konsequenzen führen. Begibt man sich beispielsweise nach Arbeitsschluss in ein Kaufhaus, um dort ausgiebig (sprich: mindestens zwei Stunden lang) zu „shoppen“, so kommt für den unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Kaufhaus Versicherungsschutz in Betracht – das Kaufhaus hat als „dritter Ort“ die Wohnung „ersetzt“. Unterschreiten die Einkäufe zeitlich die Zweistundengrenze, so ist das Kaufhaus nicht zum dritten Ort geworden, so dass die Wohnung der Bezugspunkt bleibt. Der Heimweg wurde dann über den Umweg des Kaufhauses gemacht und ist nicht versichert, soweit und solange der unmittelbare Weg zwischen Arbeitsstätte und Privatwohnung verlassen wurde.

Solche Details sollen nicht verschrecken. Nur sollte man angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei jedem Unfall bedenken, dass es sich möglicherweise um einen Wege- bzw. Arbeitsunfall handeln könnte.

Was versteht man unter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)?

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist (erforderlicher Mindest-Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit), haben Anspruch auf eine Verletztenrente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei bloßer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die sich in ihrer Höhe nach dem Prozentsatz der Vollrente bemißt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Unfallversicherung?

Haben Sie einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall erlitten oder leiden Sie an den Folgen einer Berufskrankheit, so stehen Ihnen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) umfangreiche Ansprüche zu.

Im einzelnen handelt es sich um:

Heilbehandlung und Rehabilitation

Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:

  • die sofort einsetzende notfallmedizinische Erstversorgung,
  • die unfallmedizinisch qualifizierte ambulante und stationäre ärztliche Behandlung,
  • die ambulante oder stationäre Rehabilitation,• orthopädische und andere Hilfsmittel und
  • Belastungserprobungen und Arbeitstherapien.

Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und in die soziale Gemeinschaft ist eine von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringende Leistung.Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:

  • Maßnahmen zur frühzeitigen und dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
  • Wohnungshilfe ( z. B. Umbau der sanitären Einrichtungen, Einbau von breiten Türen, Fahrstühlen und Rampen),
  • Kraftfahrzeughilfen,
  • Rehabilitationssport und
  • Kommunikationshilfen.

Verletztengeld

Sie haben Anspruch auf Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können.

Da Sie dann kein oder ein geringeres Einkommen erzielen, erhalten Sie

  • als Arbeitnehmer 80 % Ihres regelmäßig erzielten Einkommens,
  • als freiwillig Versicherter pro Kalendertag den 450. Teil der von Ihnen gewählten Versicherungssumme; in der Regel ab dem 22. Kalendertag.

Übergangsgeld

Sofern Sie an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen und in dieser Zeit nicht für Ihren Unterhalt oder den Ihrer Familie sorgen können, leistet die gesetzliche Unfallversicherung Übergangsgeld. Das Übergangsgeld ist an Ihren letzten Einkommens- und Familienverhältnissen ausgerichtet.

Verletztenrente

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Ihren sozialen und wirtschaftlichen S tandard, wenn Sie nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, durch eine Verletztenrente – falls nötig auch lebenslang.

Wenn infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die gesetzliche Unfallversicherung ein sog. Verletztenrente. Diesen Anspruch haben Sie, wenn

  • Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls
  • noch nach der 26. Woche
  • um wenigstens 20% gemindert ist.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, erhalten Sie eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht.

Hinterbliebenenleistungen

Als Ehegatte bzw. Waise eines verstorbenen Versicherten erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Witwer- bzw. Witwen- bzw. Waisenrente. Eine Waisenrente zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Berufsausbildung.

Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.

Persönliches Budget

Das Persönliche Budget dient insbesondere der Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe betroffener Menschen.

Als Persönliches Budget kommen vor allem ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation wie z. B. Fahrtkosten sowie

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
  • die Pflegeleistungen der Unfallversicherung in Betracht.

Pflegeleistungen

Wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit so hilflos sind, dass Sie in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Ihnen Pflegegeld oder gewährt Haus- bzw. Heimpflege.

Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens soll damit soweit wie möglich sichergestellt werden.

Welche Besonderheiten gibt es bei Unfällen von Profisportlern?

Neben den allgemeinen Arbeitsunfällen vertreten und betreuen wir bundesweit eine Vielzahl von professionellen Berufssportlern nach erlittenen Verletzungen.

Unsere Mandanten stammen aus den unterschiedlichsten Sportgebieten, so z.B. Fußball, Eishockey, Handball, Basketball, Reitsport, etc..

Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung und Geltendmachung von dauerhaften (lebenslangen) Renten nach Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch erlittene Sportverletzungen gegenüber den zuständigen Berufsgenossenschaften und privaten Unfallversicherungen. Bei Eintritt einer Sportinvalidität führen die Rentenzahlungen regelmäßig zu einer finanziellen und wirtschaftlichen zukünftigen Absicherung der Profisportler.

Daneben sind wir bei der Erlangung von weiteren Sach- und Geldleistungen, wie Verletztengeld, speziellen Heil- und Hilfsmitteln und Rehabilitationsmaßnahmen behilflich.

Leistungen für erlittene Verletzungen können unmittelbar nach einem akuten Sportunfall oder für bereits länger zurückliegende Verletzungen, während oder nach Beendigung der Karriere beantragt werden.

Gibt es Ausschlussfristen bei der privaten Unfallversicherung?

Bei der privaten Unfallversicherung ist die Erbringung von Invaliditätsleistungen an die Einhaltung bestimmter (häufig übersehener!) Ausschlussfristen gebunden.

Abgesehen davon, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres (u.U. längstens innerhalb von 3 Jahren) nach dem Unfall eingetreten sein muss, ist jedenfalls erforderlich, dass

  • die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt wird
  • die Invalidität innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird

Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen, deren Versäumung sich in aller Regel fatal auswirkt, nämlich den Verlust der Ansprüche bereits aus formalen Gründen zur Folge hat.