Fachanwalt Schwerbehindertenrecht Köln

Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Bereichen im Schwerbehindertenrecht
Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX hat jeder behinderte Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen Grades der Behinderung (GdB), unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von Ansprüchen auf Anerkennung und Feststellung von Behinderungen und Nachteilsausgleichen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie dem Bundessozialgericht.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Schwerbehindertenrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit überprüfen wir die Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten für die Stellung von Überprüfungs-, Verschlimmerungs- und Verlängerungsanträgen.

Wir beraten und vertreten Sie bei folgenden Angelegenheiten:

  • Anerkennung als Schwerbehinderter nach Grad der Behinderung (GdB)
  • Feststellung einer Behinderung• Erstellung eines Schwerbehindertenausweises
  • Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen
  • Anerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen G, B, H, aG, BI, RF, GI)

Was ist eine Behinderung?

Was unter dem Begriff „Behinderung“ zu verstehen ist, wird im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich geregelt.

Danach lautet die Definition einer „Behinderung“:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

In der Bundesrepublik Deutschland leben ca. 11 Millionen Menschen mit einer Behinderung, von diesem Personenkreis sind mehr als 7,8 Millionen schwerbehindert.

Was versteht man unter einem Grad der Behinderung (GdB)?

Mit dem Begriff „Grad der Behinderung“ (GdB) wird die Schwere einer Behinderung bezeichnet. Der „Grad der Behinderung“ (GdB) stellt also das Ausmaß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens dar.

Der „Grad der Behinderung“ (GdB) kann in einem Bereich zwischen 20 und 100 liegen; er wird in Zehnerschritten gestaffelt.

Ab wann spricht man von Schwerbehinderung?

Eine Behinderung ab einem „Grad der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50 gilt als Schwerbehinderung. Ab einem „Grad der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50 wird von der zuständigen Behörde (vormals: Versorgungsämter) ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Zudem können unter gewissen Voraussetzungen in den Schwerbehindertenausweis auch Merkzeichen zur Feststellung von Nachteilsausgleichen eingetragen werden.

Der „Grad der Behinderung“ (GdB) kann im Schwerbehindertenausweis nachträglich auch noch geändert werden. Dazu ist ein Antrag auf Neufeststellung sowie eine erneute medizinische Sachverhaltsaufklärung notwendig.

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt?

Der „Grad der Behinderung“ (GdB) wird grundsätzlich durch die Einholung von ärztlichen Befundberichten und Attesten der behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie durch ärztliche Gutachter bemessen.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dazu werden jedoch nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen einfach addiert. Die Festlegung ist viel komplexer. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist vielmehr, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Für die Bemessung des Gesamt-GdB wird dazu auf die sog. „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zurückgegriffen.

Wieso ist es wichtig, den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen?

Die Anerkennung als Schwerbehinderter hat für den Betroffenen eine Vielzahl von Vorteilen; beispielhaft weisen wir auf folgende Punkte hin:

  • schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub i.d.R. von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
  • für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz
  • schwerbehinderte Menschen können begleitende Hilfen im Arbeitsleben beantragen
  • schwerbehinderte Menschen können auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden
  • schwerbehinderte Menschen erhalten – abhängig nach dem dauernden Grad der Behinderung – einen steuermindernden Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz
  • schwerbehinderte Menschen können aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorgezogene Altersrente erhalten
  • schwerbehinderte Menschen können u.U. einen Freibetrag bei der Berechnung des Wohngeldes geltend machen
  • schwerbehinderte Menschen erhalten bei zahlreichen Automobilclubs Beitragsermäßigungen
  • schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 haben, können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden

Welche Merkzeichen zur Feststellung von Nachteilausgleichen gibt es?

Schwerbehinderte Menschen mit anerkannten Merkzeichen (G, B, H, aG, BI, RF, GI) können auf Antrag unterschiedliche Nachteilsausgleiche erlangen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden:

„G“, erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Einschränkung des Gehvermögens – auch durch innere Leiden, infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit – die dazu führt, daß der Betroffene nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 

Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50% oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr

„aG“, Außergewöhnliche Gehbehinderung

Außergewöhnlich gehbindert ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.

Nachteilsausgleich: Parkerleichterungen, Befreiung von der Kfz-Steuer, Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr

„H“, Hilflosigkeit

Hilflos ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist, oder wenn zumindest eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Bei bestimmten schweren Behinderungen kann Hilflosigkeit im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden: Stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung und Querschnittslähmung sowie anderen Behinderungen, die auf Dauer – auch in der Wohnung – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. In der Regel auch bei Hirnschäden etc., die einen Grad der Behinderung von 100 bedingen, sowie bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen (mit Ausnahme der beiderseitigen Fuß- bzw. Unterschenkelamputation).

Nachteilsausgleich: Kfz-Steuerbefreiung und freie Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

„B“: Notwendigkeit ständiger Begleitung

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.



Nachteilsausgleich: Freifahrt für eine Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln

„BL“: Blind

Nachteilsausgleich: Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, Parkerleichterung, Kfz-Steuerbefreiung

„GL“: Gehörlos

Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50% oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr

„RF“: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (jeweils landesrechtlich geregelt).

Ist gegeben bei erheblich seh- oder hörbehinderten Menschen sowie bei Betroffenen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Problem Parkausweis?

Schwerbehinderte Menschen können mit dem Park-Ausweis an besonderen Stellen parken. Die entsprechenden Parkplätze befinden sich in der Nähe von Eingängen von öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Bahnhöfen und Supermärkten. Man kann auch vor der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz den Behinderten-Parkplatz nutzen. Auch Ehepartner, Eltern und Kinder können einen Parkausweis beantragen. Das ist möglich, wenn der Schwerbehinderte das Fahrzeug nicht selbst fahren kann.

Einen Parkausweis können Sie unter folgenden Voraussetzungen erhalten

  • außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • Blindheit (Merkzeichen Bl)
  • Contergan-Schädigung (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbarer Behinderung
  • Merkzeichen G und B sowie einem GdB von wenigstens 80 für Einschränkungen der unteren Gliedmaßen oder der Lenden-Wirbelsäule, soweit sich diese Einschränkungen auf das Gehvermögen auswirken
  • Merkzeichen G und B sowie ein GdB von wenigstens 70 wegen Einschränkungen der unteren Gliedmaßen oder der Lenden-Wirbelsäule sowie ein GdB von wenigstens 50 wegen Erkrankungen des Herzens oder der Atemwege
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
  • künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70

Mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte können Sie u.a. parken:

  • im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu 3 Stunden
  • auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit
  • in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn der durchgehende Verkehr nicht behindert wird
  • an Parkuhren und Parkschein-Automaten, ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt