Rechtsgebiete

Arbeitsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Arbeitsrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Wir sind tätig in sämtlichen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Kündigungsschutzrecht, Arbeitsvertragsrecht, Mutterschutzrecht, Schwerbehindertenrecht und Recht der betrieblichen Altersversorgung. Dabei tragen wir auch den praktisch häufigen Überschneidungen mit dem Dienstvertrags-, Handelsvertreter- und Sozialrecht Rechnung.

Zu unseren Mandanten gehören Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte.

Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht. Darüber hinaus sind wir selbstverständlich auch rein beratend und vertragsgestaltend für Sie tätig.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auch über die folgenden Bereiche:

  • Kündigung und Kündigungsschutzverfahren
  • Abfindungsoptimierung
  • Prüfung, Vorbereitung und Abschluss von Aufhebungsverträgen
  • Durchsetzung von Arbeitnehmeransprüchen (Lohn, Urlaubs- und    Weihnachtsgeld, Urlaub, Arbeitszeugnis)
  • Abmahnungen
  • Umsetzung, Versetzung, Eingruppierung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Fragen der Arbeitnehmerhaftung
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Rechte Schwerbehinderter im Betrieb
  • Verhalten bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Mobbing, Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz
  • Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung
  • Fragen der Altersteilzeit
  • Arbeitsvertragsgestaltungen (Befristungsmöglichkeiten, Flexibilisierung der Arbeitszeit, Vergütungsmodelle und Anreizsysteme, Fragen des Direktionsrecht, Arbeitnehmerhaftung, Dienstwagen)
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeiternehmermitbestimmung (Betriebsratswahlen, Mitbestimmung in    personellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen)
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Betriebsübergang
  • Sozialplan und Interessenausgleich
  • Kurzarbeit
Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
bonn@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Überblick zum Arbeitsunfall - und Berufskrankheitenrecht:

Der Fachbereich Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des gesamten gesetzlichen und privaten Unfallversicherungsrechts.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Ansprüchen gegen gesetzliche und private Unfallversicherungen (insbesondere Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Versicherungsunternehmen).

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

Maßstab der Bemessung Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die der Versicherte dadurch erleidet, daß er bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr bzw. nur noch vermindert nutzen kann, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die deren Höhe sich nach einem (dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden) Prozentsatz der Vollrente bemißt.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung und Berechnung von Renten, der Stellung von Rentenanträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial-, Arbeits- und Zivilgerichten.


Dabei erstreckt sich unsere Tätigkeit vorrangig auf folgende Angelegenheiten:

  • Rente wegen Berufsunfähigkeit
  • Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach einem Berufsunfall
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer    Berufskrankheit
  • Rentenanspruch aufgrund eines Unfalls gegen die private Unfallversicherung
  • Anspruch auf Betriebsrente nach einem Unfall
  • Geltendmachung von Verletztengeldzahlungen gegen die Berufsunfallversicherung
  • Geltendmachung von sonstigen Leistungen gegen die Berufsunfallversicherung
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Reha-Ansprüchen
  • Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Unfallverursacher

 

Unfälle von Profisportlern:

Neben den allgemeinen Arbeitsunfällen vertreten und betreuen wir bundesweit eine Vielzahl von professionellen Berufssportlern nach erlittenen Verletzungen.

Unsere Mandanten stammen aus den unterschiedlichsten Sportgebieten, so z.B. Fußball, Eishockey, Handball, Basketball, Reitsport,  etc..

Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung und Geltendmachung von dauerhaften (lebenslangen) Renten nach Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch erlittene Sportverletzungen gegenüber den zuständigen Berufsgenossenschaften und privaten Unfallversicherungen. Bei Eintritt einer Sportinvalidität führen die Rentenzahlungen regelmäßig zu einer finanziellen und wirtschaftlichen zukünftigen Absicherung der Profisportler.

Daneben sind wir bei der Erlangung von weiteren Sach- und Geldleistungen, wie Verletztengeld, speziellen Heil- und Hilfsmitteln und Rehabilitationsmaßnahmen behilflich.

Leistungen für erlittene Verletzungen können unmittelbar nach einem akuten Sportunfall oder für bereits länger zurückliegende Verletzungen, während oder nach Beendigung der Karriere beantragt werden.

 

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist (erforderlicher Mindest-Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit), haben Anspruch auf eine Verletztenrente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei bloßer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die sich in ihrer Höhe nach dem Prozentsatz der Vollrente bemißt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

 

Wegeunfall:

Wer auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte einen Unfall erleidet (Wegeunfall) genießt den besonderen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unfallversicherungsschutz tritt kraft Gesetzes ein (Pflichtversicherung). Es bedarf grundsätzlich keines Versicherungsbeitritts. Es kommt allein darauf an, daß an dem einen Endpunkt des Weges eine unfallversicherte Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist insbesondere eine abhängige Beschäftigung. Aber auch Auszubildende, Schüler und Studenten, die sich auf dem Weg zu ihrer Ausbildungsstätte befinden, sind versichert. Personen, die nicht pflichtversichert sind, z.B. Selbständige, haben die Möglichkeit, der Unfallversicherung freiwillig beizutreten und erhalten zu günstigen Konditionen einen vergleichsweise attraktiven Versicherungsschutz.

Die Versicherungsleistungen beim Wegeunfall sind dieselben wie bei „normalen“ Arbeitsunfällen: Sie umfassen zum einen die Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen. Zum anderen erhalten die Versicherten für den unfallbedingten Einkommensausfall Verletztengeld oder sogar Verletztenrente , wenn die unfallbedingte Minderung Erwerbsunfähigkeit mindestens 20% beträgt und länger als 26 Wochen andauert.

Welche Wege sind nun genau versichert? Mit dieser Frage befaßt sich eine Unzahl höchstrichterlicher Urteile. Jedenfalls muß es sich um den unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der unfallversicherten Tätigkeit (Arbeitsstätte) und der Wohnung handeln. Unmittelbarkeit setzt nicht notwendig voraus, daß es sich um den mathematisch kürzesten Weg handelt. Ein etwas längerer, dafür aber verkehrsgünstigerer Weg ist ebenfalls versichert. Sobald der unmittelbare Weg verlassen wird (Umwege, Abwege), entfällt der Versicherungsschutz grundsätzlich. Wer auf dem Weg zur Arbeit beispielsweise einen Abstecher macht, um eine private Besorgung zu erledigen, ist, sobald er den unmittelbaren Weg verläßt (schon kleine Abweichungen reichen aus, selbst eine bloße Straßenüberquerung), während dieses Um- bzw. Abweges nicht versichert. Versicherungsschutz tritt erst wieder ein, sobald der unmittelbare Weg wieder aufgenommen wird.

Für bestimmte Umwege ordnet das Gesetz allerdings ausdrücklich Versicherungsschutz an: So etwa für Abweichungen, die gemacht werden, um Kinder während der Arbeitszeit in fremde Obhut zu bringen, oder um Fahrgemeinschaftsmitglieder auf dem Weg zur gemeinsamen Arbeitsstätte ins Auto aufzunehmen.

Anfang bzw. Ende des versicherten Weges ist grundsätzlich die Privatwohnung. In Betracht kommt aber auch ein „dritter Ort“, der in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg des Versicherten steht. Voraussetzung ist, daß sich der Versicherte an dem dritten Ort mindestens zwei Stunden lang aufhält. Dies kann mitunter zu seltsamen Konsequenzen führen. Begibt man sich beispielsweise nach Arbeitsschluß in ein Kaufhaus, um dort ausgiebig (sprich: mindestens zwei Stunden lang) zu „shoppen“, so kommt für den unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Kaufhaus Versicherungsschutz in Betracht – das Kaufhaus hat als „dritter Ort“ die Wohnung „ersetzt“. Unterschreiten die Einkäufe zeitlich die Zweistundengrenze, so ist das Kaufhaus nicht zum dritten Ort geworden, so daß die Wohnung der Bezugspunkt bleibt. Der Heimweg wurde dann über den Umweg des Kaufhauses gemacht und ist nicht versichert, soweit und solange der unmittelbare Weg zwischen Arbeitsstätte und Privatwohnung verlassen wurde.

Solche Details sollen nicht verschrecken. Nur sollte man angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei jedem Unfall bedenken, daß es sich möglicherweise um einen Wege- bzw. Arbeitsunfall handeln könnte.

 

Berufskrankheit:

Eine Berufskrankheit kann, ebenso wie ein Arbeitsunfall und ein Wegeunfall, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen.

Berufskrankheiten sind grundsätzlich Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheiten bezeichnet, nämlich als solche, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre unfallversicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Darüber hinaus kann festgelegt werden, daß nur in bestimmten Gefährdungsbereichen verursachte Krankheiten als Berufskrankheiten gelten.

Allerdings muß eine Krankheit, um im konkreten Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt zu werden, nicht zwingend in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sein.

Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die dort nicht genannt ist bzw. die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuesten medizinischen Erkenntnissen die Bezeichnung als Berufskrankheit indiziert ist.

 

Ausschlussfristen bei privater Unfallversicherung:

Bei der privaten Unfallversicherung ist die Erbringung von Invaliditätsleistungen an die Einhaltung bestimmter (häufig übersehener!) Ausschlussfristen gebunden.

Abgesehen davon, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres (u.U. längstens innerhalb von 3 Jahren) nach dem Unfall eingetreten sein muss, ist jedenfalls erforderlich, dass

- die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt wird
- die Invalidität innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird

Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen, deren Versäumung sich in aller Regel fatal auswirkt, nämlich den Verlust der Ansprüche bereits aus formalen Gründen zur Folge hat.

 

Ausländerrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Ausländerrecht:
Ingo Lindemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
lindemann@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Das Fachgebiet Ausländerrecht betrifft die Bearbeitung von Mandaten aus sämtlichen ausländer- und asylrechtlichen Problembereichen.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren, Einleitung von Maßnahmen gegen Ordnungsverfügungen jeglicher Art, Durchführung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Verwaltungsgerichten.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen nachfolgend aufgelisteten Angelegenheiten:

  • Anspruch, Erteilung und Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen sowie deren Verlängerung
  • Aufenthaltserlaubnis, insbesondere Recht auf Wiederkehr
  • Erlangung eines Duldungsrechts
  • Familiennachzug von Ausländern sowie Ehegattennachzug (Familienzusammenführung)
  • Voraussetzung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
  • Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie Aufenthaltsbefugnis
  • Daueraufenthaltsrecht
  • Aufenthalts- und passrechtliche Vorschriften
  • Verhinderung der Abschiebung, Abschiebeandrohung und Abschiebungshaft
  • Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft (Einbürgerung)
  • Rechtsstellung Asylberechtigter und sonstiger politischer Verfolgter
  • Stellung des Asylantrages und Asylfolgeantrages
  • Problemlösung bei Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern

Zur Vermeidung von Prozessen, bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung. Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Baurecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Baurecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Der Fachbereich Baurecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des privaten und öffentlichen Baurechts, des Architektenrechts und des Maklerrechts.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Verfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen nachfolgend aufgelisteten Angelegenheiten:

  • Bauvertragsrecht, insbesondere Mängel- und Gewährleistungsansprüche
  • Werklohnminderung
  • Selbständiges Beweisverfahren
  • Recht der Architekten und Ingenieure
  • Recht der Makler, einschließlich Maklerhonorar
  • Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen
  • Öffentliches Baurecht, insbesondere Baugenehmigungen, Bauanträge und
  • Abrissverfügungen
  • Nachbarschaftsrecht, insbesondere Abstandsflächen und Überbau

Zur Vermeidung von Prozessen, bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten und den Behörden.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Ehescheidungsrecht
Ihre Ansprechpartner im Bereich Ehescheidungsrecht:
Petra Bonn
Rechtsanwältin
info@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20
tl_files/images/ingo_graf.jpgIngo Graf
Rechtsanwalt
graf@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Der Fachbereich Ehescheidungsrecht umfasst die Bearbeitung von speziellen Mandaten aus dem Bereich des Ehe- und Familienrechts unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschaft-, Sozial- und Steuerrecht.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen im Trennungs- und Scheidungsverfahren anfallenden Fragen und Problemen.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Verfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Familiengerichten.

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Die Konflikte sollen nach Möglichkeit gelöst werden durch Konfliktmanagement, Schlichtung, Coaching, Kriseninterventionen und insbesondere durch Mediation.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht zustande kommen, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Erbrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Erbrecht:
Ingo Graf
Rechtsanwalt
graf@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Der Fachbereich Erbrecht umfasst die Bearbeitung von Fällen aus dem gesamten Bereich des Erbrechts.

Zu unseren Mandanten gehören Erben, Erbengemeinschaften, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer. Daneben vertreten wir Erblasser, die ihr Vermögen nach ihrem Tod ihren Wünschen entsprechend verteilt wissen möchten.

Unsere Leistungen erstrecken sich auf folgende Angelegenheiten:

  • Überprüfung und Gestaltung von letztwilligen Verfügungen und Erbschaftsmodellen
  • Ehegattentestamente (Berliner Testament, Pflichtteilsklausel, Pflichtteilsstrafklausel)
  • Vermächtnisse
  • Stiftungen
  • Patiententestamente
  • Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • vorweggenommene Erbfolge
  • Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Testamentsvollstreckungen
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Nachfolgeregelung für Unternehmer und Unternehmerfamilien

Vor dem Erbfall stehen wir unseren Mandanten bei der Planung und Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Schenkungsverträgen beratend zur Verfügung.

Im Erbfall unterstützen wir unsere Mandanten bei der Regelung aller Nachlassangelegenheiten, insbesondere bei der Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften, der Abfindung von Pflichtteilsberechtigten sowie der Auszahlung von Vermächtnissen.

Zur Vermeidung von kostenträchtigen Erbschaftsprozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung. Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Erbschafts-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche vor Gericht.

Schließlich kümmern wir uns um anstehende Fragen und Lösungen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie Erbschaftssteuerfreibeträge.

Familienrecht

Ihre Ansprechpartner im Bereich Familienrecht:
Petra Bonn
Rechtsanwältin
info@graf-bonn.de
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tl_files/images/ingo_graf.jpgIngo Graf
Rechtsanwalt
graf@graf-bonn.de
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Der Fachbereich Familienrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des materiellen Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Verfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Familiengerichten.

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Wir beraten und vertreten Sie bei nachfolgenden Angelegenheiten:

  • Scheidungs- und Verbundverfahren
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhalt (Kindes- und Ehegattenunterhalt)
  • Zugewinn
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Hausratverfahren
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • Eheverträge
  • Vorläufiger Rechtsschutz
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Internationales Familienrecht


Wir sorgen dafür, dass Sie auch nach einer Trennung nicht allein sind.

In kaum einem anderen Fall werden für die Betroffenen so gravierende und persönliche Weichen gestellt wie im Familienrecht. Deshalb ist es für Sie wichtig, fachkundige Spezialisten an Ihrer Seite zu haben, die Sie von Anfang an professionell beraten und vertreten. Dieser Kompetenz widmen wir seit mehr als 20 Jahren unsere Kraft. Wir blicken auf jahrzehntelange Erfahrung der Familienrechtsprechung.


Wenn Ihrer Ehe nicht mehr zu helfen ist, helfen wir.

Fast jede zweite Ehe wird wieder geschieden. In den Ballungszentren steigt die Zahl dramatisch an. Mit Trennung und Scheidung kommen eine Fülle von Problemen auf die Beteiligten zu. Diese sind nicht nur unterhalts- und vermögensrechtlicher Art, sondern schließen auch die Belange der Kinder auf ganz massive Weise ein. Wir wollen betroffene Eheleute in die Lage versetzen, ihre Auseinandersetzungen einvernehmlich zur regeln, damit sich die Ehepartner auch nach der Scheidung mit Anstand begegnen können.


Sie sorgen für Ihr Kind, wir für Ihr Recht.

Kinder sind immer die Hauptleidtragenden in Scheidungsverfahren. Sie verlieren nicht nur einen Elternteil, sondern werden oft zum Spielball der Erwachsenen, wenn es darum geht, eigene Interessen durchzusetzen. Hier ist verantwortliches Handeln geboten. Unsere Kanzlei berät über die verschiedenen Möglichkeiten einer Sorgerechtsregelung und hilft bei der Durchsetzung gerechter Umgangsregelungen. Wir bemühen uns darum, zerstrittene Eheleute wieder an einen Tisch zu holen, um tragfähige Lösungen für das Sorge- und das Umgangsrecht zu erzielen.


Mit unserem Engagement lässt es sich gut leben.

Ob Kindes- oder Ehegattenunterhalt, die Weiternutzung der Ehewohnung oder die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats: Wir ermitteln Ihre Ansprüche und setzen diese vor Gericht oder außergerichtlich schlagkräftig durch. Steuerliche und erbrechtliche Fragen sind zu klären, wie Probleme, die sich aus Schulden, Miteigentums- oder Gesellschaftsverhältnissen ergeben. In konstruktiven Gesprächen und Verhandlungen schaffen wir die Grundlagen, persönliche und wirtschaftliche Folgen einer Trennung und Scheidung erträglich zu gestalten.


Wir sorgen dafür, dass Ihnen etwas bleibt, wenn Ihr Partner Sie verlässt.

Ein Ehevertrag hilft, Streit zu vermeiden. Denn ein Ehevertrag legt vor der Eheschließung verbindlich fest, wie im Fall einer Trennung Eigentum und Vermögen verteilt werden. Unsere Kanzlei berät Ehepartner und Partner ohne Trauschein ausführlich über eine faire und vorausschauende Ausgestaltung.


Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Gesellschaftsrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Wir vertreten Ihre Interessen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrecht. Dazu zählen sowohl das Recht der Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) sowie das Recht der GmbH und Fragen des Vereinsrechts. Dabei tragen wir auch den praktisch häufigen Überschneidungen mit dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht Rechnung.

Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Darüber hinaus sind wir selbstverständlich auch rein beratend für Sie tätig.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auf die folgenden Bereiche:

  • Existenzgründung
  • Überprüfung und Erstellung von Gesellschaftsverträgen
  • Überprüfung und Erstellung von Geschäftsführerverträgen
  • Vereinsrechtliche Beratung und Vertretung
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern
  • Beendigung und Auseinandersetzungen von Gesellschaften
  • Veränderung im Personenbestand der Gesellschaft
  • Forderungsbeitreibung
  • Beratung und Vertretung in der Krise einschließlich Vorbereitung, Beantragung und Begleitung eines
  • etwaigen Insolvenzverfahrens
Grundstücksrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Grundstücksrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Wir sind tätig in sämtlichen Bereichen des Grundstücksrechtes. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Immobiliarkaufverträge, Nachbarrecht und Grunddienstbarkeiten.

Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit vor allen Gerichten. Darüber hinaus sind wir selbstverständlich auch rein beratend und vertragsgestaltend für Sie tätig.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auf die folgenden Bereiche:

Vorbereitung und Prüfung von Immobilienkaufverträgen
Rechte und Pflichten aus Immobilienkaufverträgen
Mängelgewährleistung, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag
Schadenersatzansprüche
Nachbarrecht
Grenzbebauung
Grenzbepflanzung
Lärmbelästigung, Ruhestörung
Grunddienstbarkeiten
Wegerecht
Nießbrauch
Leitungsrecht (Kanäle etc.)

Immobilienrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Immobilienrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Wir sind tätig in sämtlichen Bereichen des Immobilienrechts. Hierzu zählen die Bereiche Kaufverträge, Mietverträge, Maklerverträge und Nachbarrecht.

Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit vor allen Gerichten. Darüber hinaus sind wir selbstverständlich auch rein beratend und vertragsgestaltend für Sie tätig.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auf die folgenden Bereiche:

  • Vorbereitung und Prüfung von Immobilienkaufverträgen
  • Rechte und Pflichten aus Immobilienkaufverträgen
  • Mängelgewährleistung, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag
  • Schadensersatzansprüche
  • Mietvertragliche Streitigkeiten
  • Kündigung des Mietvertrages
  • Mietminderung
  • Betriebskostenabrechnung
  • Kautionsansprüche
  • Untervermietung
  • Ansprüche aus Maklerverträgen (Maklerprovision etc.)
  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten
  • Ruhestörung/Lärmbelästigung
  • Überbau
  • Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)
Insolvenzrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Insolvenzrecht:
Ingo Graf
Rechtsanwalt
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Wir vertreten Ihre Interessen sowohl als Insolvenzschuldner als auch als Insolvenzgläubiger.

Als Insolvenzschuldner führen wir für Sie den für die „Privatinsolvenz“ erforderlichen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durch, vertreten Sie im anschließenden gerichtlichen Insolvenzverfahren und beantragen Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Ebenso erarbeiten wir mit Ihnen Strategien zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens, durch das Aushandeln und Erstellen eines Zahlungsplans mit Ihren Gläubigern. Im Vorfeld der Insolvenz vertreten wir Ihre Interessen bei Pfändungsschutzanträgen, Vollstreckungsgegenklagen u.ä..

Auch im Falle der „Regelinsolvenz“, d.h. bei Unternehmern und Gesellschaften sind wir vorbereitend und unterstützend tätig und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Gläubigern, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht.

Als Insolvenzgläubiger unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Insolvenzvorbereitend geschieht dies durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie Raten- und Teilzahlungsvereinbarungen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens machen wir Ihre Forderungen gegen die Masse geltend, bzw. melden diese zur Tabelle an, damit Sie bei Auszahlungen berücksichtigt werden.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auf die folgenden Bereiche:

  • Außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Insolvenzvermeidung
  • Insolvenzberatung
  • Vorbereitung und Begleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens    (Privatinsolvenz)
  • Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
  • Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
  • Beantragung der Restschuldbefreiung
  • Insolvenzantragstellung
  • Geltendmachung von Forderungen in der Insolvenz
  • Forderungssicherung in der Insolvenz
Kaufvertragsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Kaufvertragsrecht:
Ingo Graf
Rechtsanwalt
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Wir sind tätig in sämtlichen Bereichen des Kaufrechts. Unsere Tätigkeit erstreckt sich dabei einerseits auf notarielle Immobiliarkaufverträge, d.h. Verträge über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen.

Darüber hinaus sind wir auch im Bereich der Mobilarkaufverträge tätig. Dies sind jegliche Arten von Kaufverträgen über „ bewegliche Sachen“, Autos, Küchen, Möbel oder auch Gegenstände, die in Internetauktionen ersteigert und versteigert werden.

Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit vor allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten. Zudem sind wir selbstverständlich auch rein beratend und vertragsgestaltend für Sie tätig.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auf die folgenden Bereiche:

  • Immobilienkaufverträge
  • Mobilarkaufverträge (PKW´s, Möbel, etc.)
  • Vorbereitung, Erstellung und Überprüfung von Kaufverträgen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
  • Fernabsatzgeschäfte, Versendungskauf
  • Haustürgeschäfte
  • Rückabwicklung von Verträgen
  • Geltendmachung von Widerrufsrechten
  • Überprüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • PKW-Kaufverträge
  • Schadensersatzansprüche
  • Minderung des Kaufpreises
  • Rechte und Pflichten bei Internetauktionen
  • Widerruf ungerechtfertigter Bewertungen bei Internetauktionen
Kündigungsschutzrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Kündigungsschutzrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung ihrer Bestandskraft binnen drei Wochen nach Erhalt gerichtlich angreifen. Dabei stellt sich regelmäßig eine Vielzahl an Fragen, wie das Vorliegen von Kündigungsgründen, die Einhaltung der Kündigungsfrist, der besondere Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen sowie Auswirkungen der Kündigung auf anschließende Leistungen des Arbeitsamts.

Zu unseren Mandanten gehören Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte.

Wir beraten und vertreten Sie bereits im Vorfeld einer Kündigung; als Arbeiternehmer beim Schutz gegen kündigungsvorbereitende Maßnahmen (Abmahnung und Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers); als Arbeitgeber bei Vorbereitung und Ausspruch der Kündigung.

Darüber hinaus vertreten wir Ihre Interessen bei Streitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht.

Unsere Leistungen erstrecken sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:

  • Vertretung in Kündigungsschutzverfahren
  • Durchsetzung einer Abfindung und Abfindungsoptimierung
  • Vermeidung von Sperrfristen und Ruhezeiträumen sowie sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen bei Abfindungsvereinbarungen
  • Mutterschutzrecht
  • Kündigungsschutz Schwerbehinderter
  • Kündigungsschutz im Berufsausbildungsverhältnis
  • Besonderheiten bei leitenden Angestellten
  • Beteiligung des Betriebsrats
  • Maßnahmen zur Vorbereitung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses    (Ausübung des Direktionsrechts, Abmahnung etc.)
  • Beendigungskündigungen, Änderungskündigungen
  • Durchführung der Sozialauswahl
  • Auflösungsanträge
  • Besonderheiten in der Insolvenz
  • Massenentlassungen
  • Haftung des Arbeitgebers bei Entlassung älterer Arbeitnehmer
Mietrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Mietrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Der Fachbereich Mietrecht umfasst die Bearbeitung von Fällen aus dem gesamten Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Zu unseren Mandanten gehören Mieter, Pächter, Vermieter, Verwalter, Makler sowie Wohnungs- und Immobilieneigentümer.

Unsere Leistungen erstrecken sich auf Streitigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Recht der Wohnraummietverhältnisse
  • Recht der Gewerberaummietverhältnisse
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht
  • Nachbarrecht
  • Immobilienrecht
  • Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht

Zur Vermeidung von kostenträchtigen Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Reiserecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Reiserecht:
Ingo Graf
Rechtsanwalt
graf@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Wir vertreten Ihre Interessen in reiserechtlichen Angelegenheiten. Hierzu zählen neben Flügen und anderen reinen Beförderungsverträgen insbesondere auch Pauschalreiseverträge und sonstige Reiseverträge.

Durchsetzung und Abwehr reiserechtlicher Ansprüche ohne rechtskundige Hilfe gestalten sich häufig schwierig. Denn einerseits sind Rechte und Pflichten in einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen geregelt, darüber hinaus knüpft der Gesetzgeber deren Geltendmachung in vielen Fällen an besonders kurze Fristen.

Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit vor allen Amts- und Land- sowie Oberlandesgerichten. Darüber hinaus sind wir selbstverständlich auch rein beratend für Sie tätig.

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage auf die folgenden Bereiche:

  • Geltendmachung und Durchsetzung von Reisepreisminderung
  • Geltendmachung und Abwehr von reiserechtlichen Ansprüchen
  • Schadensersatzansprüche
  • Schmerzensgeldansprüche
  • Ansprüche wegen Verspätung und Annullierung von Flügen
  • Stornierung, Stornokosten
  • Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung
  • Ansprüche wegen Gepäckverlust
  • Ansprüche wegen Umbuchung
  • Ansprüche bei Überbuchung
  • Rechte aus Beförderungsverträgen (Flugzeug, Bahn, Schiff)
Rentenrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Rentenrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
bonn@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Überblick zum Rentenrecht:

Der Fachbereich Rentenrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des gesamten Sozialversicherungsrechts, des privaten Versicherungsrechts und des Betriebsrentenrechts.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Ansprüchen gegen die gesetzlichen Rentenversicherungen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsunternehmen und Arbeitgeber.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung und Berechnung von Renten, der Stellung von Rentenanträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial-, Arbeits- und Zivilgerichten.

Dabei erstreckt sich unsere Tätigkeit vorrangig auf folgende Angelegenheiten:

  • Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit
  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach einem
  • Berufsunfall
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer    Berufskrankheit
  • Rentenanspruch aufgrund eines Unfalls gegen die private
  • Unfallversicherung
  • Anspruch auf Betriebsrente
  • Erziehungsrente
  • Durchführung von Kontenklärungen
  • Geltendmachung von rentenrechtlichen Zeiten
  • Berechnung und Beratung für Rentennach- und Rentenrückzahlungen
  • Öffentlich-rechtliche Versorgungsangelegenheiten
  • Berufsständige Versorgungsangelegenheiten
  • Vorruhestandsregelungen und Sozialpläne
  • Reha-Maßnahmen
  • Auslandsrentenrecht

Auch nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit überprüfen wir die Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten für die Stellung von Überprüfungs-, Verschlimmerungs- und Verlängerungsanträgen.

Sollten Sie Ihre Alters-, Krankheits- oder Unfallvorsorge gesondert absichern wollen, stehen wir Ihnen für eine entsprechende individuelle Gestaltung ebenfalls zur Verfügung.

 

Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung:
 
Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).

Wird beim Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente beantragt, so ist insbesondere oft streitig, ob der Versicherte überhaupt erwerbsgemindert ist.

Die Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung hängt in erster Linie von einer medizinischen Beurteilung ab. Streit entsteht hier häufig, wenn der behandelnde Arzt des Versicherten davon ausgeht, daß das Leistungsvermögen aufgehoben bzw. gemindert ist, die Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers hingegen zu einem anderen Ergebnis führt.

Wir sind Ihnen bei der Suche nach fachkundigen medizinischen Gutachtern zur Feststellung der bestehenden Erwerbsminderung sowohl im außergerichtlichen Stadium als auch im sozialgerichtlichen Klageverfahren behilflich. 

Bereits im Verwaltungsverfahren kommt es immer wieder vor, daß der Sachbearbeiter des Rentenversicherungsträgers die Leistungseinschätzung, die in dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes niedergelegt ist, im Rentenbescheid nicht richtig umsetzt.

Im sozialgerichtlichen Klageverfahren muss neben dem vom Gericht eingesetzten Sachverständigen ein vom Versicherten bestimmter Arzt gutachtlich angehört werden. Dieses – gesondert zu beantragende und kostenpflichtige – Gutachten erweist sich oftmals als „Trumpf“ in der Hand des Versicherten, dessen Einsatz unter verfahrensökonomischen und -taktischen Gesichtpunkten sorgfältig erwogen werden muß.

Mitunter geschieht es auch, daß sich der Rentenversicherungsträger an die Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes „klammert“. Hierdurch bleibt dann unberücksichtigt, daß eine Erwerbsminderungsrente nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in einer Vielzahl von Fallgestaltungen trotz vorhandenen Leistungsvermögens gewährt werden muß (Beispiel: verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt, sog. "Arbeitsmarktrente") 

Fehler treten auch im Bereich der (teilweisen) Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist bereits seit Beginn des Jahres 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft. Jedoch besteht eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der allen vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten gleichwohl ein Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zustehen kann.

Berufsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Während die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung allein davon abhängt, ob und inwieweit der Versicherte in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, wird bei der „Berufsunfähigkeitsrente“ das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufes bzw. eines zumutbaren Verweisungsberufes bewertet.

Das Bundessozialgericht hat zur Rechtsfrage der Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes ein recht ausgefeiltes „Mehrstufenschema“ entwickelt, in dem sich die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich am Ausbildungsstand des Versicherten orientieren.

Bei der Frage des Verweisungsberufs unterlaufen den Rentenversicherungsträgern in der Praxis die meisten Fehler: Streitig ist hier zu einen, welcher Verweisungsberuf sozial und gesundheitlich zumutbar ist. Zum anderen wird der mögliche Verweisungsberuf vom Leistungsträger immer wieder falsch bzw. gar nicht benannt.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten:  Hat Ihr behandelnder Arzt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente befürwortet, und lehnt der Rentenversicherungsträger gleichwohl die Rentengewährung ab, so sollte stets ein rechtliches Vorgehen erwogen werden.


Nicht nur, wenn man bereits einen ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers erhalten hat, sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen. Anwaltliche Beratung ist gerade auch oftmals bereits im Vorfeld der Antragstellung anzuraten: Die Gewährung sozialrechtlicher Leistungen setzt voraus, daß sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Gerade im Bereich der Erwerbsminderungsrente kann die verfrühte Antragstellung fatale Folgen haben, nämlich die Nichtgewährung der Rente trotz Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderung!

Schwerbehindertenrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Schwerbehindertenrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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 Der Fachbereich Schwerbehindertenrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des gesamten Rechts zur Eingliederung von Behinderten.

Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX hat der Behinderte Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen Grades der Behinderung (GdB), unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert.

So lautet der Leitsatz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24.4.2008, B 9/9a SB 8/06 R.

Das Begehren, die Erhöhung des GdB festzustellen (z.B. von 60 auf 70) kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der GdB-Erhöhung, da sie für ihn zweck- und nutzlos sei.

Das Bundessozialgericht begründete dies in besagter Entscheidung wie folgt: Der Schwerbehindertenausweis und (für einen GdB unter 50) der Feststellungsbescheid nach dem SGB IX führen gerade nicht zu Leistungen, die im SGB IX geregelt sind, sondern sind bewußt als abstrakte Nachweise konstruiert, um außerhalb des Schwerbehindertenrenrechts an einen bestimmten GdB geknüpfte Ansprüche und Vergünstigungen wahrnehmen zu können.

Die Berechtigung und der Sinn eines nach Zehnerstufen gradgenauen Feststellungsbescheides (und des gegebenenfalls daraus abgeleiteten Schwerbehindertenausweises) sei es gerade, als „Eintrittskarte“ in die „unüberschaubar vielfältige Welt der Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen und sonstigen Vorteile für behinderte Menschen“ zu fungieren.

Unter Berücksichtigung dieser höchstricherlichen Feststellungen bestehen unsere Leistungen in der Durchsetzung von Ansprüchen auf Anerkennung und Feststellung von Behinderungen und Nachteilsausgleichen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie dem Bundessozialgericht.

Auch nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit überprüfen wir die Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten für die Stellung von Überprüfungs-, Verschlimmerungs- und Verlängerungsanträgen.

 

Wir beraten und vertreten Sie bei folgenden Angelegenheiten:

  • Anerkennung als Schwerbehinderter nach Grad der Behinderung (GdB)
  • Feststellung einer Behinderung
  • Erstellung eines Schwerbehindertenausweises
  • Anerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen G, B, H, aG, BI, RF, GI)

 

Die Anerkennung als Schwerbehinderter hat für den Betroffenen eine Vielzahl von Vorteilen; beispielhaft weisen wir insofern auf folgende Punkte hin:

  • schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub i.d.R. von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
  • für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz
  • schwerbehinderte Menschen können begleitende Hilfen im Arbeitsleben beantragen
  • schwerbehinderte Menschen können auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden
  • schwerbehinderte Menschen erhalten – abhängig nach dem dauernden Grad der Behinderung – einen steuermindernden Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz
  • schwerbehinderte Menschen können aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorgezogene Altersrente erhalten
  • schwerbehinderte Menschen können u.U. einen Freibetrag bei der Berechnung des Wohngeldes geltend machen
  • schwerbehinderte Menschen erhalten bei zahlreichen Automobilclubs Beitragsermäßigungen

 

Schwerbehinderte Menschen mit anerkannten Merkzeichen (G, B, H, aG, BI, RF, GI) können auf Antrag unterschiedliche Nachteilsausgleiche erlangen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden:


„G“, erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Einschränkung des Gehvermögens - auch durch innere Leiden, infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit - die dazu führt, daß der Betroffene nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50% oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr


„aG“, Außergewöhnliche Gehbehinderung

Außergewöhnlich gehbindert ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.

Nachteilsausgleich: Parkerleichterungen, Befreiung von der Kfz-Steuer, Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr


„H“, Hilflosigkeit

Hilflos ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist, oder wenn zumindest eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Bei bestimmten schweren Behinderungen kann Hilflosigkeit im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden: Stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung und Querschnittslähmung sowie anderen Behinderungen, die auf Dauer - auch in der Wohnung - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. In der Regel auch bei Hirnschäden etc., die einen Grad der Behinderung von 100 bedingen, sowie bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen (mit Ausnahme der beiderseitigen Fuß- bzw. Unterschenkelamputation).

Nachteilsausgleich: Kfz-Steuerbefreiung und freie Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln


„B“: Notwendigkeit ständiger Begleitung

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Nachteilsausgleich: Freifahrt für eine Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln


„BL“: Blind

Nachteilsausgleich:  Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, Parkerleichterung, Kfz-Steuerbefreiung


„GL“: Gehörlos

Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50% oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr


„RF“: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (jeweils landesrechtlich geregelt).

Ist gegeben bei erheblich seh- oder hörbehinderten Menschen sowie bei Betroffenen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.


Sozialrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Sozialrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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 Der Fachbereich Sozialrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des allgemeinen und besonderen Sozialrechts.

Die Tätigkeiten auf dem Fachgebiet Sozialrecht sind vielfältig. Wie in keinem anderen Rechtsgebiet ist im Sozialrecht die Schnittstelle zu anderen Rechtsgebieten (insbesondere Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht) groß. Über entsprechend umfangreiche Sach- und Fachkenntnisse verfügt in der Regel lediglich ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen, prüft der Fachanwalt für Sozialrecht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unter Einbeziehung des Gesichtspunkts der Amtsaufklärung. Der Fachanwalt für Sozialrecht verhandelt mit den Sozialleistungsträgern und führt - sofern notwendig -  Widerspruchsverfahren durch. Die Sozialleistungsträger werden von ihm mit Rat und Tat bei der Prüfung der gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen unterstützt.

Arbeitsfelder des Fachanwalts für Sozialrecht sind die Überprüfung des Verfahrensablaufes (z. B. rechtzeitige Anhörung und richtige Ermessensausübung), der Feststellung des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles, Zulässigkeit von Pfändungen und Verrechnungen, Rückerstattung von Leistungen oder Beiträgen, Ansprüche gegen Leistungserbringer (wie Krankenhäuser, Kassenärzte, Pflegeeinrichtungen), Auskunftspflichten des Arbeitgebers (Arbeitspapiere), Neufeststellung von Leistungen, Erstattungspflichten des Arbeitgebers, Sperrzeiten, Feststellung des GdB, der MdE und der Erwerbsminderung.

Die Einschaltung eines Fachanwalts für Sozialrecht ist bereits im Vorverfahren und ggfl. im Widerspruchsverfahren sinnvoll und geboten, da auf diesem Weg ein langjähriges Klageverfahren oftmals vermieden werden kann.

Sofern eine außergerichtliche Klärung nicht möglich ist, übernimmt der Fachanwalt für Sozialrecht die bundesweite gerichtliche Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten.

Zur effektiven Durchsetzung der Ansprüche gehören Kenntnisse des Verfahrensrechts und damit auch des allgemeinen Verwaltungs- und Sozialrechts. Der Fachanwalt für Sozialrecht muss zudem in der Lage sein, ärztliche Gutachten zu überprüfen, zu interpretieren und zu erläutern.

Das Sozialrecht stellt ein ständig fließendes Rechtsgebiet dar. Fortwährend erfährt es Änderungen, was die Materie sehr unüberschaubar macht. Dies stellt an den Rechtsanwalt die Anforderung, dass er sich in diesem Rechtsgebiet stetig fortbildet und seinen Wissensstand aktualisiert.

 

Wir beraten und vertreten Sie bei folgenden sozialrechtlichen Angelegenheiten:
  • Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht
  • Krankenversicherungsrecht
  • Unfallversicherungsrecht
  • Rentenversicherungsrecht
  • Pflegeversicherungsrecht
  • Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
  • Recht des Familienlastenausgleichs
  • Erziehungsgeldrecht
  • Kindergeldrecht
  • Ausbildungsförderungsrecht, Bafög
  • Wohngeldrecht
  • Jugendhilferecht
  • Schwerbehindertenrecht
  • Sozialhilferecht nach SGB II und SGB XII
  • Arbeitslosengeldrecht
  • Grundsicherungsrecht

 

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir Sie bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht.

Sportrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Sportrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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Wir beraten Sie in allen Fragen, die mit dem Profi-und Breitensport in Zusammenhang stehen.

Die Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Sportrechts im Profibereich richtet sich sowohl an aktive Sportler als auch an Vereine, Verbände, Fitnessstudios, Trainer, Manager und Funktionäre.

Den genannten Personengruppen stellen sich häufig sehr spezifische Fragen im Bereich des Vereins-, Verbands-, Arbeits- und Berufsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Haftungsrechts (beispielsweise bei Verletzungen). Auch steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen sieht sich der Profisport verstärkt ausgesetzt. Bei Doping- oder ähnlichen Vergehen steht nicht zuletzt das Sportstrafrecht als Unterfall des Sportrechts im Mittelpunkt des Interesses.

Im Falle rechtlicher Streitigkeiten ist häufig die Zuständigkeit der besonderen Sportgerichtsbarkeit sowie die Bindungswirkung von Regeln der Sportverbände zu klären.

Unter den Begriff des Breitensports fällt vornehmlich die sportliche Betätigung von in Sportvereinen und Fitnessstudios organisierten Mitgliedern zum Zwecke der Freizeitgestaltung.

Lassen sich Streitigkeiten im Sportrecht nicht außergerichtlich lösen, vertreten wir ihre Interessen selbstverständlich bundesweit auch vor Gericht.

Unsere Beratungsschwerpunkte im Sportrecht sind:

  • die Vereins- und Verbandsgründung
  • die umfassende Beratung von Fitnessstudios und Sportstudios
  • alle vereinsrechtlichen und verbandsrechtlichen Fragen
  • arbeitsrechtliche Fragen
  • der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Sportlern und sonstigen    Persönlichkeiten im Verein
  • die gesellschaftsrechtliche Beratung
  • Profisportlerverträge
  • Vereinswechsel
  • Trainer- und Managerverträge
  • die Sport- und Kaderförderung
  • Haftungsfragen
  • Sponsorenverträge
  • steuerliche, versicherungsrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen
  • die strafrechtliche Interessenvertretung
  • sowie alle sonstigen rechtlichen Fragen, die sich typischerweise im Sport stellen
Strafrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Strafrecht:
Ingo Lindemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Das Strafrecht ist die schärfste Waffe des Staates gegen seinen Bürger. Bereits im Ermittlungsverfahren kann der Betroffene durch Zwangsmaßnahmen und Vorverurteilung im sozialen Umfeld in seiner Existenz vernichtet werden. Immer wieder führt behördlicher Verfolgungseifer zur Verletzung elementarster Grund-und Verfahrensrechte.

Gerade zu Beginn eines Verfahrens werden aus Unkenntnis, Verwirrung oder Furcht schwerwiegende Verteidigungsfehler begangen. Zudem wird grundlegend verkannt, dass erst durch professionelle Auswertung der Ermittlungsergebnisse und Erstellung einer realistischen Risikoprognose Waffengleichheit im Kampf ums Recht geschaffen werden kann.

Die Achtung der Unschuldsvermutung und persönlichen Würde des Beschuldigten ist – ob im Schwurgerichtsverfahren oder bei Bagatelldelikten – keine Selbstverständlichkeit, sondern muss im Gerichtssaal täglich aufs neue erkämpft werden.

Wir sind uns der besonderen Verantwortung für unsere Mandanten bewusst und haben die feste Überzeugung, dass allein durch den unbedingten, einseitigen und effektiven Beistand des Verteidigers ein rechtstaatliches und faires Verfahren für den Beschuldigten garantiert werden kann.

In unserem Fachbereich Strafrecht stehen wir Ihnen bundesweit zur Verteidigung in allen Instanzen zur Verfügung. Selbstverständlich führen wir zum Schutz Ihrer Rechte in entsprechenden Fällen auch Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Dabei erstreckt sich unser Tätigkeitsfeld unter anderem auf folgende Angelegenheiten:

  • Auslieferungsrecht und internationales Strafrecht
  • Arztrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Brandstiftungsdelikte
  • Computerkriminalität
  • Eigentumsdelikte
  • Kapitaldelikte/Gewalttaten
  • Präventivberatung/Zeugenschutz
  • Revisions-und Wiederaufnahmeverfahren
  • Sexualstraftaten
  • Steuerstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Unterbringungsverfahren
  • Straftaten im Straßenverkehr

Zur Wahrung der Interressen unserer Mandanten übernehmen wir selbstverständlich auch den Umgang mit Medien, die Betreuung der Angehörigen und Vertretung gegenüber anderen involvierten Stellen. Soweit zur Lösung im Einzelfall erforderlich, ziehen wir auf Wunsch unserer Mandanten externe Experten heran.

Die beste Verteidigung ist die frühe Verteidigung:
Unser strafrechtlicher Notdienst steht Ihnen unter der Telefonnummer
0 163 / 88 19 200 täglich 24 Stunden zur Verfügung.

Straßenverkehrsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Straßenverkehrsrecht:
Ingo Lindemann
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Fachanwalt für Strafrecht
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Der Fachbereich Straßenverkehrsrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Verkehrszivilrechts sowie Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Verfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen nachfolgend aufgelisteten Angelegenheiten:

  • Verkehrszivilrecht
  • Verkehrshaftungsrecht (Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen)
  • Schmerzensgeld
  • Schadenersatz für Sach- und Personenschäden
  • Wertminderung
  • Haushaltsführungsschaden
  • Nutzungsausfall
  • Kostenpauschale
  • Gutachterkosten
  • Verkehrsvertragsrecht
  • Versicherungsrecht, insbesondere Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung
  • Personenversicherungsrecht
  • Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Recht der Fahrerlaubnis

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit alle Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Unfallrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Unfallrecht:
Ingo Graf
Rechtsanwalt
graf@graf-bonn.de
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Der Fachbereich Unfallrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Zivilrechts sowie des Straf- und Ordungswidrigkeitenrecht.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Verfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Unfällen stehen. Dabei vertreten wir sowohl Unfallopfer, Geschädigte und Unfallverursacher.

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Versicherungsrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
bonn@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Der Fachbereich Versicherungsrecht umfasst die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des gesamten Sozialversicherungsrechts sowie des privaten Versicherungsrechts.

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Ansprüchen gegen die diversen Versicherungsträger

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung und Berechnung von Versicherungsleistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung.

Dabei erstreckt sich unsere Tätigkeit vorrangig auf folgende Angelegenheiten:

  • allgemeines Versicherungsvertragsrecht
  • Fahrzeugversicherungsrecht
  • Gebäudeversicherungsrecht
  • Hausratversicherungsrecht
  • Feuerversicherungsrecht
  • Einbruchdiebstahlversicherungsrecht
  • Bauwesenversicherungsrecht
  • Lebensversicherungsrecht
  • Reiserücktrittsversicherungsrecht
  • Unfallversicherungsrecht
  • Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht
  • Haftpflichtversicherungsrecht
  • Umwelt- und Produkthaftpflichtversicherungsrecht
  • Rechtschutzversicherungsrecht
  • Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrecht
  • Transport- und Speditionsversicherungsrecht
  • internationales Versicherungsrecht

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Wohnungseigentumsrecht
Ihr Ansprechpartner im Bereich Wohnungseigentumsrecht:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
reilbach@graf-bonn.de
0221 - 88 19 20

Der Fachbereich Wohnungseigentumsrecht umfasst die Bearbeitung von Fällen aus dem gesamten Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Zu unseren Mandanten gehören Mieter, Pächter, Vermieter, Verwalter, Makler sowie Wohnung- und Immobilieneigentümer.

Unsere Leistungen erstrecken sich auf Streitigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Recht der Wohnraummietverhältnisse
  • Recht der Gewerberaummietverhältnisse
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht
  • Nachbarrecht
  • Immobilienrecht
  • Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht

Zur Vermeidung von kostenträchtigen Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung.

Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.