Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln

Seit über 30 Jahren kompetente familienrechtliche Beratung für:

In kaum einem anderen Fall werden für die Betroffenen so gravierende und persönliche Weichen gestellt wie im Familienrecht. Deshalb ist es für Sie wichtig, fachkundige Spezialisten an Ihrer Seite zu haben, die Sie von Anfang an professionell beraten und vertreten.

Die optimale Gestaltung eines Ehevertrages oder Interessenwahrnehmung bei einer Scheidung erfordert theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung, die einem Anwalt, der nur gelegentlich familienrechtliche Mandate bearbeitet, nur kaum gelingen kann. Gute Anwälte bzw. Anwältinnen im Familienrecht zeichnen sich durch eine Spezialisierung aus.

Neben den reinen juristischen Fertigkeiten kommt es gerade im Familienrecht noch auf andere Fähigkeiten an. So sollte ein guter Familienrechter darüber hinaus die erforderlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Kenntnisse mitbringen und selbstverständlich auch in der Lage sein, die familiäre, soziale und emotionale Ebene von Konflikten richtig zu bewerten und in seine Arbeit mit einzubeziehen.

Dieser Kompetenz widmen wir seit über 30 Jahren unsere Kraft. Wir blicken auf jahrzehntelange Erfahrung der Familienrechtsprechung zurück.

Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung von Ansprüchen und Leistungen, der Stellung von Anträgen, der Führung von Verfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Familiengerichten.

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung. Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht.

Wir sorgen dafür, dass Sie auch nach einer Trennung nicht allein sind.

Scheidung

Wenn Ihrer Ehe nicht mehr zu helfen ist, helfen wir.

Fast jede zweite Ehe wird wieder geschieden. In den Ballungszentren steigt die Zahl dramatisch an. Mit Trennung und Scheidung kommen eine Fülle von Problemen auf die Beteiligten zu. Diese sind nicht nur unterhalts- und vermögensrechtlicher Art, sondern schließen auch die Belange der Kinder auf ganz massive Weise ein. Wir wollen betroffene Eheleute in die Lage versetzen, ihre Auseinandersetzungen einvernehmlich zur regeln, damit sich die Ehepartner auch nach der Scheidung mit Anstand begegnen können.

Da vor den deutschen Familiengerichten grundsätzlich Anwaltspflicht herrscht, wird bei jeder Ehescheidung mindestens ein Rechtsanwalt benötigt. Dieses Erfordernis besteht bereits bei der Beantragung der Scheidung.

Wir als Rechtsanwälte im Scheidungsrecht begleiten Sie, während des gesamten häufig umfangreichen und komplexen Vorgangs beginnend mit der Scheidungsberatung im Vorfeld, der Einreichung der Scheidung, über die Scheidungsfolgenvereinbarung bis hin zum Prozess vor den Familiengerichten und etwaigen außergerichtlichen Verhandlungen.

Wie lange dieser Vorgang der Scheidung dauert hängt stark von den sich trennenden Ehepartnern, sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Erfolgt eine Scheidung ohne nennenswerte Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, so kann diese bereits nach wenigen Monaten erfolgen. Kommt es jedoch zu einem „Rosenkrieg“ zwischen den Parteien, kann eine Scheidung erst nach einigen Jahren erfolgen. Um letzteres zu vermeiden, sind wir als Ihr Rechtsanwalt bei Scheidungen stets darauf bedacht, eine möglichst gütliche Einigung unter Wahrung der Interessen unserer Mandantschaft zu erzielen.

Sorgerecht

Sie sorgen für Ihr Kind, wir für Ihr Recht.

Kinder sind immer die Hauptleidtragenden in Scheidungsverfahren. Sie verlieren nicht nur einen Elternteil, sondern werden oft zum Spielball der Erwachsenen, wenn es darum geht, eigene Interessen durchzusetzen. Hier ist verantwortliches Handeln geboten. Um die Belastung für die Kinder so gering wie möglich zu halten, ist es unerlässlich, sich hinsichtlich des Sorgerechts so zu einigen, dass es zum Wohle des Kindes ausgeübt wird.

Wir bemühen uns darum, zerstrittene Eheleute wieder an einen Tisch zu holen, um tragfähige Lösungen für das Sorgerecht zu erzielen.

Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt für Sorgerecht, bereits im Vorfeld beratend zur Seite und helfen Ihnen im späteren Verlauf einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung

  • geteiltes Sorgerecht
  • alleiniges Sorgerechts
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

zu beantragen.

Welche dieser möglichen Lösungen, nachhaltig zum Wohle Ihres Kindes beiträgt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Mit unserem Engagement lässt es sich gut leben.

Gemeinsames Sorgerecht

Häufig sehen sich Kinder nach der Scheidung ihrer Eltern, mit einer für sie gänzlich ungewohnten Situation konfrontiert, die ihnen oft Sorgen und Kummer bereitet. Dies führt regelmäßig zu einer Furcht vor dieser – für sie – ungewissen Zukunft, ohne beide Elternteile als Bezugsperson.

Um dem entgegenzuwirken, ist es grundsätzlich das Ziel des deutschen Familienrechts, dass auch nach der Scheidung der Eltern, beide gemeinsam sorgeberechtigt für die Kinder sind. Durch eine solche Lösung soll sichergestellt werden, dass weiterhin beide Elternteile ihren Teil zur Kindeserziehung beitragen können und sich aus Sicht der Kinder möglichst wenig im Vergleich zu ihrem vertrauten Umfeld verändert.

Das gemeinsame Sorgerecht macht eine Einigung darüber, welcher Elternteil die Kinder wann sehen darf, unerlässlich.

Alleiniges Sorgerecht

Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts kommt regelmäßig nur in Frage, wenn die Erziehungsunfähigkeit für Kinder eines Elternteils angenommen werden kann.
In einem solchen Fall kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden. Diese Beantragung erfolgt vor dem zuständigen Gericht mit Begründung. Für die Annahme der Erziehungsunfähigkeit eines Elternteils kommen dabei grundsätzlich in Betracht:

  • Drogensucht einer der Eltern
  • Psychische Krankheit einer der Eltern
  • Ungewöhnliche Regelmäßigkeit der Partnerwechsel einer der Eltern
  • Verletzung der Aufsichtspflicht durch ein Elternteil
  • Kindesmisshandlung durch ein Elternteil

Mithin kommt das alleinige Sorgerecht lediglich ausnahmsweise in Betracht, wenn die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ausgeschlossen ist. Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des deutschen Familienrechts, das Sorgerecht stets so auszuüben, dass es zum Wohle des Kindes beiträgt, weshalb es dem gemeinsamen Sorgerecht stets Vorrang einräumt.

Umgangsrecht

Die Trennung der Eltern führt für die Kinder häufig zu erheblichen Veränderungen der Lebensumstände, welche oft auch mit räumlicher Trennung von einem der Elternteile, etwa durch Umzüge einhergehen. Um der hierdurch entstehenden Gefahr der Entfremdung von einem der Eltern entgegenzuwirken, hat jedes Kind grundsätzlich einen Anspruch darauf, auch nach der Trennung die Beziehung zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten – das Umgangsrecht.
Dieses gibt nicht nur dem Kind einen Anspruch darauf, weiterhin Zeit mit beiden Elternteilen verbringen zu dürfen, sondern ist gleichzeitig ein Recht und eine Pflicht für die Eltern. Es zielt – ähnlich wie das geteilte Sorgerecht – auf das Wohl des Kindes ab, indem dieses die Möglichkeit erhält, sein gewohntes Umfeld möglichst beizubehalten. So sollten die Elternteile stets bemüht sein eine Umgangsregelung zu treffen, welche in erster Linie das Wohl und die weitere Entwicklung des Kindes begünstigt.

Daher kann das Familiengericht nur in Ausnahmefällen einem Elternteil das Umgangsrecht entziehen. Dies ist wie beim gemeinsamen Sorgerecht der Fall, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme der Erziehungsunfähigkeit eines Elternteils rechtfertigen.

In allen übrigen Fällen, können Sie Ihr Umgangsrecht einklagen. Dies erfolgt stets vor dem zuständigen Familiengericht.

Als Anwälte für Familienrecht, blicken unsere Rechtsanwälte auf mehr als 30 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Umgangsrechts zurück und stehen Ihnen sowohl bei gerichtlichen Klagen auf Erteilung des Umgangsrechts, als auch bei außergerichtlichen Umgangsvereinbarungen zur Seite.

Unterhalt

Oft geht die Trennung einer Ehe, mit komplexen und existenziellen finanziellen Fragen einher.
So kommt es häufig vor, dass einer der Geschiedenen aus diversen Gründen nach einer langen Beziehung vom Ex-Partner finanziell abhängig ist. In solchen Fällen sieht das Familienrecht die Möglichkeit vor, Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt) oder Kindesunterhalt zu beantragen.

Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, ist von der Art des beantragten Unterhalts, sowie von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, so dass die Nennung eines Ihnen zustehenden Pauschalbetrags nicht ohne weiteres möglich ist.

Als Ihr Anwalt für Unterhaltsrecht in Köln beraten wir Sie gerne, bereits vor Beantragung hinsichtlich Ihrer Ansprüche und weiterer Möglichkeiten.

Sollte eine Einigung im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen, sodass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt einklagen können. Hierbei vertreten wir Sie selbstverständlich mit aller Konsequenz bundesweit vor Gericht.

Ehegattenunterhalt

Zu unterscheiden ist zwischen

  • Trennungsunterhalt und
  • nachehelichem Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Partner, auch nach der Trennung seinen Lebensstandard halten kann.

Ein solcher Anspruch, kann nur im Zeitraum nach Beginn des Getrenntlebens und vor der rechtskräftigen Scheidung bestehen. In diesen Fällen ist der besser verdienende Partner gesetzlich zur Zahlung des Trennungsunterhalts verpflichtet.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der rechtskräftigen Scheidung, sieht das deutsche Familienrecht grundsätzlich vor, dass sowohl Sie, als auch Ihr ehemaliger Partner selbstständig dafür zuständig sind, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Ein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung, kann dennoch bestehen. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es einem der Geschiedenen unmöglich oder nicht zumutbar ist, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, dieser daher auf den nachehelichen Unterhalt angewiesen ist.

Kindesunterhalt

Bereits vor der Scheidung, hat jedes Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern.
An diesem Grundsatz ändert sich auch nach der Trennung bzw. Scheidung nichts. Jedoch geht nach der Scheidung der Anspruch des Kindes regelmäßig auf den Elternteil über, bei welchem das Kind lebt. Dieser Elternteil erfüllt den Anspruch des Kindes in der Regel durch Pflege und Obdach. Darüber hinaus kann die Erfüllung des Anspruchs durch Barzahlung, vom anderen Elternteil verlangt werden.

Die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt variiert zum Teil stark. Daher kann das Kindesunterhalt auf Grundlage der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.

Im Falle eines sog. Wechselmodells kann anstelle des Kindesunterhaltsanspruchs ein Ausgleichsanspruch bestehen, sofern der eine Elternteil erheblich höhere Einkünfte erzielt.

Zugewinnausgleich

Mit der Schließung einer Ehe, gehen nicht nur zwei Menschen eine persönliche Verbindung zueinander ein, sondern lösen auch wesentliche rechtliche Folgen für die Vermögens- sowie Eigentumspositionen beider Partner aus.

Diese rechtlichen Folgen können im Einzelfall in Form verschiedener sogenannter Güterstände, jedoch unterschiedlich ausgestaltet sein. Im deutschen Familienrecht gibt es in diesem Zusammenhang grundsätzlich drei Güterstände:

  • Gütergemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Zugewinngemeinschaft.

Letztere bildet den gesetzlichen Regelfall, so dass eine Zugewinngemeinschaft anzunehmen ist, sofern die Eheleute – vor oder nach der Eheschließung – in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben.

Dies bedeutet jedoch anders als häufig angenommen nicht, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen beider Partner, zu einem gemeinsamen Vermögen verschmilzt. Vielmehr bleiben weiterhin beide Vermögen voneinander getrennt, dies gilt auch für Sachen, die nach der Eheschließung erworben wurden.

Nichtsdestotrotz, geht das Gesetzt davon aus, dass beide Ehegatten ihren Beitrag geleistet haben, wenn etwas nach der Eheschließung erwirtschaftet wird. Daher können diesbezüglich im Falle einer Scheidung der Gütergemeinschaft etwaige Ausgleichspflichten entstehen, den sogenannten Zugewinnausgleichsanspruch.

Als Anwälte für Familienrecht, beraten wir Sie gerne in unserer Kanzlei ausführlich rund um das Thema Zugewinn und erörtern mit Ihnen welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Versorgungsausgleich

Im Zuge der Eheschließung, passiert es nicht selten, dass sich das Beschäftigtenverhältnis eines oder beider Ehegatten verändert. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe, so dass der wohl bekannteste Fall der Schwangerschaft, nur beispielsweise zu nennen ist. Führt eine solche Veränderung, obwohl sie dem Grund nach im Interesse beider Eheleute ist, dazu, dass einer der Eheleute weniger Rentenanwartschaften erwirbt, erscheint dies ungerecht.

Mit dem Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber daher eine Möglichkeit geschaffen, um etwaige Nachteile eines Ehegatten in Bezug auf seine Rentenansprüche auszugleichen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Ansprüche, welcher ein Ehepartner mehr erworben hat, auf beide Ehepartner aufzuteilen sind.

Ein solcher Versorgungsausgleich muss jedoch nicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften gerichtet sein. Vielmehr kann der Anspruch auf Versorgungsausgleich gerichtet sein auf:

  • Beamtenversorgung
  • Ansprüche als Berufssoldat
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Private Rentenversicherungen
  • Tarifvertraglich vereinbarte Zusatzversorgungen
  • Rentengleich wiederkehrende Leistungen

Als Anwälte für Familienrecht, beraten wir Sie gerne in unserer Kanzlei ausführlich rund um das Thema Versorgungsausgleich und erörtern mit Ihnen welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Möchte sich ein Ehepaar scheiden lassen, ist hiermit stets eine Vielzahl an komplexen Fragen und Problemen verbunden:

  • Wer betreut und versorgt die Kinder?
  • Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder?
  • Wie wird das Umgangsrecht für die Kinder ausgeübt?
  • Wer darf weiterhin die gemeinsame Wohnung nutzen?
  • Was geschieht mit dem gemeinsamen Hausrat?
  • In welcher Höhe bestehen nacheheliche Unterhaltsansprüche?
  • Wer zahlt Kindesunterhalt?
  • Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
  • Besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Dabei ist es im Interesse aller Beteiligten, einen „Rosenkrieg“ möglichst zu vermeiden, so dass das gemeinsam angestrebte Ziel einer möglichst schnellen, für alle Seiten befriedigenden Trennung ohne größere Komplikationen erreicht werden kann.

Hierfür bietet sich insbesondere der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung an. Eine solche regelt im Idealfall alle Fragen, welche sich im Zuge der Scheidung stellen und stellt somit eine Lösung für alle Scheidungsfolgesachen dar.

Über solche Scheidungsfolgesachen, welche nicht im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung getroffen wurden, entscheidet sodann ein Familiengericht. Dies stellt jedoch einen Lösungsansatz dar, welcher erfahrungsgemäß für die Beteiligten deutlich zeitintensiver ist und mit mehr Kummer, sowie höheren Kosten verbunden ist, als eine einvernehmliche Vereinbarung.

Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung bereits getroffen sein, können Sie weiterhin die auf Abschluss dieser Vereinbarung gerichtete Willenserklärung anfechten.

In unserer Kanzlei berät Sie gerne einer unserer Anwälte für Familienrecht rund um das Thema Scheidungsfolgenvereinbarung und dessen etwaige Anfechtung, um so auch Sie bei Ihren Bemühungen um eine gütliche Beilegung möglichst effektiv unterstützen zu können.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag hilft, Streit zu vermeiden.
Denn ein Ehevertrag legt vor der Eheschließung verbindlich fest, wie im Fall einer Trennung Eigentum und Vermögen verteilt werden.
Unsere Kanzlei berät Ehepartner und Partner ohne Trauschein ausführlich über eine faire und vorausschauende Ausgestaltung.